Teil eines Werkes 
Dritter Band (1808)
Entstehung
Seite
491
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. Buch. vMI. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete. 491

Art. 1812.»Der Pächter darf uͤber kein Stück Vieh aus der Heerde, es mag özum Hauptſtamme oder zum nachherigen Zuwachſe gehören, ohne Bewilligung des Ver⸗ pachters verfuͤgen; aber anch dieſer ſelbſt kann ohne Be⸗ willigung des Paͤchters hierüber nicht verfuͤgen.«

Dieſer Artikel könnte kürzer ſeyn. Aus ſeiner Verfügung folgt, daß der Verpachter ſo wohl als der Pachter gegenſei⸗ tig befugt ſind, das ohne ihre Einwilligung verkaufte Vieh zu vindiciren;*) jedoch muß der Verpachter, der nicht iin Beſitze iſt, einen Contract*) in Huͤnden haben, um ſeine Klage geltend zu machen. Ausdrücklich verfügen dieſes die Gewohnheite⸗Rechte von Nivernais und von Berri⸗

höhung allein bekommen; wäre aber der Preis des Viehes ver⸗ ringert worden, ſo befände ſich der Paͤchter in dem Falle, dieſe Verringerung allein tragen zu müſſen, indem der Verpachter in dieſem Falle berechtigt wäre, den Betrag der Schätzung zu fordern, die zur Zeit des Contraetes geſchehen waͤre. Repertoire de Jurispr. F. Cheptel,§. 1 n F. Der Pächter all ein ꝛe. Weil er das Vieh auf ſeine Koſten füttern und verwahren muß. B *) Dieſes Vindications⸗ Recht geſtatteten die Gewohnheits⸗Rechte von Nivernais(eh. 21, Art 16) und von Berri(ch. 17, Art s und 10) dem Verpachter nit nur dann, wenn der Paächter ohne ſein Vorwiſſen das Vich verkauft hatte, ſondern auch im Falle, wenn die Glaͤubiger des Paͤchters es hatten gerichtlich verkaufen laſſen; ſogar zieht La Thaumassière und nach ihm Pothier hieraus den Schluß! daß der Verpachter ſelbſt dann das Vieh zu vindieiren berechtigt ſey, weun jemand es bona ſide auf öffentlichem Markte gekauft haͤtte. So wenig indeſſen ſich dieſe Meinung ſelbſt nach den alten Geſetzen mit Grund vertheidigen läßt, ſo ſicher iſt es, daß in beyden Fällen, das Vich mag nehmlich auf Anſtehen der Glaͤubiger des Pächters gerichtlich, oder auch auf einem öffentlichen Viehmarkte verkauft worden ſeyn, der Verpachter es anderſt nicht als gegen Erſtattung des Kaufpreiſes vindieiren könne. S. den Art. 2280 des Geſetzbu⸗

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ches Napoleons. B.

) und zwar einen authentiſchen, oder falls er unter Privat⸗ Unterſchrift geſchloſſen worden iſt' einen ſolchen Contraet der ein gewiſſes Datum vor dem Verkaufe oder vor der Beſchlasnehmung hat. S. den Art. 1331 des Geſetzbuches Napoleons. B.