490 m. Buch. VUI. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte.
den, und der Pachter muß nicht eher an dieſem Gewinn Antheil nehmen, als bis der Verluſt dagegen compenſirt worden iſt.
Art. 1811.»Man kann ſich bey dieſem Contracte nicht „ausbedingen,«
„Daß der Pächter den ganzen Verluſt des Viehes tra⸗ „gen ſoll, wenn er ſich ſchon durch bloßen Zufall und ohne —ſein Verſehen ereignen würde;«
„Oder daß ſein Antheil am Verluſte größer ſeyn ſoll, als „ſein Antheil am Gewinn;«
„Oder daß der Verpachter am Ende des Pachtes et⸗ „was mehr, als das von ihm hergegebene Vieh zum Voraus „nehmen ſoll.«
„Jeder aͤhnliche Vertrag iſt ungültig.«
„Der Pichter allein bezieht den Nutzen hon der Milch, „dem Dünger und der Arbeit des Viehes, das ihm durch „dieſen Contract zur Nutzung überlaſſen worden iſt.«
„Wolle und Zuwachs an jungem Viehe durch Zeungung „werden getheilt.*)
In dieſem Artikel muß man zwey Theile unterſcheiden; den erſten, welcher gewiſſe Verträge für nichtig erklaͤrt; den zweyten, welcher bloß beſtimmt, wie es in Ermangelung beſonderer Verträge gehalten werden ſolle, welches jedoch die Parteyen nicht hindert, ein anderes unter ſich zu beſtimmen; denn meines Erachtens kann z. B. der Verpachter ſich aus⸗ bedingen, daß er einen Theil der Milch bekommen ſolle.
) Oder daß der Verpachter e. Waͤre alſo z. B. ausbe⸗ dungen, daß der Verpachter beym Ende der Pachtung befugt ſeyn ſolle, entweder den Betrag der Schätzung, oder ſo viel Vieh, als er geliefert hat, zum Voraus zu vehmen, ohne dem Paͤchter eine Vergütung dafür zu geſtatten, was es etwa mehr,
als beym Anfange der Pachtung werth ſeyn könnte, ein ſolcher
Vertrag wäre unrechtmaͤßig: denn paͤtte das verpachtete Vieh
„ Werth zugenommen, ſo würde ja der Verpachter dieſe Er⸗


