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Im. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 483
Weil der Eigenthuͤmer mit ihnen nicht contrahirt hat.
Art. 1790.»Maurer, Zimmerleute, Schloͤſſer, und „andere Werkmeiſter, welche unmittelbar ihre Arbeit und „Lieferungen zu einem beſtimmten Preiſe verdingen, ſind an „die unter dem gegenwärtigen Abſchnitte vorgeſchriebenen „ Regeln gebunden. In Anſehung der Arbeiten, die zu ih⸗ „rem Fache gehören, ſind ſie Unternehmer.«
Oft geſchieht es, daß ein Arbeiter ſich anheiſchig macht, etwas in einer beſtimmten Zeit zu verfertigen, und doch ſeine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Die römiſchen Geſetze enthalten Regeln fuͤr dieſen Fall.
Konnte die Arbeit, moraliſcher Weiſe, in der beſtimmten Zeitfriſt gemacht werden, ſo mußte der Arbeiter dem Beſteller Schaden und Intereſſe erſetzen; war dieſes aber moraliſcher Weiſe unmöglich, für dieſen Fall heißt es in der P. 58, F. 1. locati? vir bonus æstimabit, ut operarius eo spatio ab- solveretur, sine quo Reri non possit.
Laͤßt der Beſteller den Arbeiter nach Ablauf der be⸗ ſtimmten Zeit die Arbeit machen, ſo iſt der Arbeiter ſeiner Verbindlichkeit entledigt. T. 137, F. 3 h de verbor. obligat.
Dinge ich einen Arbeiter auf das Jahr, auf den Monat, um mir dieſe oder jene Arbeit zu machen, und ich laſſe es ihm an Materialien mangeln, ſo muß ich ihn doch eben ſo bezahlen, als wenn er gearbeitet hatte. F. 38, F. locati; Aber nicht fuͤr die Zeit, wo er allenfalls für einen andern gearbeitet hat. Modò eodem anno dh alio non acceperit.
P. 19, F. 8 ebd⸗ Viertes Capitel. Von dem Verpachten und Pachten des Viehes. Eſ ch Allgemeine Verfügungen.
Art. 1800.»Die Verpachtung des Viehes iſt ein Con⸗ „tract, wodurch einer der Contrahenten dem andern,


