Teil eines Werkes 
Dritter Band (1808)
Entstehung
Seite
486
Einzelbild herunterladen

436 m. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete.

eine gewiſſe Anzahl Viehes, um es zu hüten, zu füt⸗ tern, und zu pflegen, unter den von ihnen gegenſeitig beliebten Bedingungen uͤberläßt.«

Zwey Gewohnheits-Rechte, nehmlich jenes von Niver⸗ nais, und jenes von Berri, haben vom Verpachten des Viehes gehandelt; erſteres im Cap. 27, und letzteres im Tit. 17. Aus dieſen Gewohnheits-Rechten, und aus dem Commentar, welchen Coquille über jenes von Nivernais, und la Thaumassiere über das von Berr! geſchrie⸗ ben hat, ſind die im gegenwättigen Capitel aufgeſtellten Re⸗ geln geſchoͤpft worden. Zu dieſen Quellen muß man auch ſein Zuflucht nehmen, wenn man eine vollſtandigere Erlaͤu⸗ terung dieſer Regeln zu haben wuͤnſcht.

Art. 1801.»Es gibt mehrere Arten, wie man das Vieh verpachtet:

Die einfache oder gewöhnliche Art das Vieh zu verpach⸗ ten(cheptel simple ou ordinaire),

Die Verpachtung des Viehes zur Hälfte(cheptel à moitié)«

Die Verpachtung des Viehes an einen Pächter, der entweder einen beſtimmten Pacht oder einen aliquoten Theil der Fruͤchte zu liefern hat.«

Es gibt endlich noch eine vierte Gattung dieſes Con⸗ tractes, die man nur im uneigentlichen Sinne Verpachtung des Viehes nennt.

Art. 1802.»Man kann jede Gattung von Viehe das ſich vermehren, oder für den Ackerbau oder den Handel Vortheil bringen kann, verpachten.«

La Thaumasière ſagt, das Verpachten de Schweine ſey unerlanbt und wucherlich, wenn der Verpachter ſie dem Pächter nicht zur Hälfte gibt, ohne ſie im Falle der Theilung zurück neh⸗ men zu können, oder wenn er nicht zur Fuͤtterung beyträgt, oder wenn er nicht dem Pächter mehr als die Hälſte des Nutzens zukommen läßt. Nach der Allgemeinheit der Aut⸗