484 UI. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte.
tractes waren; im zweyten Falle erkläre er den Contract fuͤr erloſchen, nicht aber im erſten. S. Pothier, du Contrat de Touage, n. 433 u. f. Dieſe Diſtinction wurde aber ver⸗ worfen, theils weil ſie ſehr ſeltene Fälle zum Gegenſtande habe, und theils, weil ſie Prozeſſe veranlaſſen koͤnne. Hat der Eigenthümer oder der Beſteller des Werkes Zutrauen in die Erben des Künſtlers, oder in einen andern Künſtler, den ſie ihm etwa in Vorſchlag bringen, ſo wird er ihn ohne Zweifel annehmen; allein, dieß hängt einzig von ſeinem Willen ab⸗
Man ſetzte noch folgenden Fall: ein Arbeiter üͤbernimmt, mehrere Jahre lang ein Gebäude fuͤr ſo und ſo viel jährlich in gutem Stande zu unterhalten, ſtirbt aber, ehe die beſtimmte Zeit verſtrichen iſt, ohne daß das Gebäude einige Reparaturen nothwendig gehabt habe. Iſt der Mieth⸗Con⸗ tract erloſchen?— Auf dieſe Frage wurde keine directe Ant⸗ wort gegeben; indeſſen iſt es gewiß, daß der Contract Kraſt des vorliegenden Artikels erlöſche, wenn ſchon der Eigenthü⸗ mer dabey verlieren ſollte. In der That hat der Arbeiter einige Jahre hindurch ſeine Zahlung ganz umſonſt erhalten⸗
Art. 1796.» Der Beſteller iſt indeſſen verbunden, nach „Verhältniß des in dem Contracte beſtimmten Preiſes, den „Werth der ſchon fertigen Arbeit, und den Werth der wirk⸗ „lich zubereiteten Materialien, jedoch nur alsdann, wenn „dieſe Arbeit oder dieſe Materialien ihm dienen koͤnnen, ih⸗ „ren Erben zu zahlen.«
Artt. 1797.»Der Unternehmer haftet fuͤr die Handlun „gen der Perſonen, deren er ſich bedient.«
Art. 1798.» Maurer, Zimmerleute und andere Arbeiter, „die bey der Errichtung eines Gebäudes oder anderer von je⸗ „mand unternommenen Werke gebraucht worden ſind, haben „eine Klage wider denjenigen, fuͤr den die Arbeiten ge⸗ „macht worden ſind, aber nur bis zum Betrag deſſen, was „dieſer in dem Augenblicke, wo ihre Klage angeſtellt wird, 5dem Unternehmer noch ſchuldig ſeyn mag⸗«


