Ur. Buch. VI. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 46
Der Zweck dieſes Artikels iſt, einem ziemlich gewöhnli— chen Kunſtgriffe der Baumeiſter in großen Staͤdten vorzu⸗ beugen: ſie brachten nehmlich dem Eigenthümer die Idee bey, an dem angenommenen Plane einige Veraͤnderungen zu machen, behaupteten nachher, daß der Anſchlag der Bau⸗ Koſten vernichtet ſes, und verleiteten ihn zu Ausgaben, die er nicht vorherſehen konnte, und die ihn zu Giunde richteten.
Art. 1794.»Der Beſteller kann durch eine einſeitige „Willens-Erklärung von einem in Bauſch und Bogen ge⸗ „ſchloſſenen Contracte wieder abgehen, obgleich das Werk „ſchon angefangen iſt, wenn er den Unternehmer für „alle ſeine Koſten, für alle ſeine Arbeit, und für alles, „was er bey dieſer Unternehmung hätte gewinnen ibnnen, „entſchaͤdiget.
Und fuͤr alles, was er haͤtte gewinnen koͤnnen. Dieſer Zuſatz iſt etwas hart für den Eigenthümer, welcher ſich oft
in eine ſeine Kräfte uͤberſteigende Ausgabe vom Baumeiſter
verwickelt ſieht. Man weiß, in der Toar, daß der Bau⸗ meiſter, um ihn zum bauen zu bewegen, ihn immer zu uͤber⸗ reden ſucht, daß die Koſten ſich nicht hoch belaufen. Dhne Zweifel werden die Richter dieſen Artikel mit Mäßigung an⸗ wenden.
Art. 1795.»Ein Mieth⸗Contract, der Arbeit zum Ge⸗ „genſtande hat, erliſcht durch den Tod des Arbeiters, des „Baumeiſters oder des Unternehmers.«
Der Beweggrund dieſes Artikels iſt, weil das Zutrauen zu dieſem oder jenem Künſiler uns beſtimmt, ihm die Ver⸗ fertigung des Werkes zu überlaſſen, dieſes Zutrauen aber au ſeine Erben nicht ibergeht.
Man wendete indeſſen ein, Pothier mache zwiſchen dem
Falle, wo im Allgemein'n die Verfertigung eines Werkes für einen beſtimmten Preis uͤbernommen worden iſt, und
zwiſchen jenem einen Unter ſchied, wo die Talente eines Künſtlers z. B. eines Mahlers, die Bewegurſache des Con⸗


