Teil eines Werkes 
Dritter Band (1808)
Entstehung
Seite
482
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UI. Puch. VII. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete.

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Was den Fehler des Bodens betrifft, dieß wurde deßwes gen hinzugeſetzt, weil der Baumeiſter ihn kennen, und nicht bauen mußte, wenn ſogar der Eigenthuͤmer unklug genug ſeyn ſollte, es zu wollen, nachdem der Baumeiſter ihn darüber benachrichtigt hatte⸗

Wir hatten vorgeſchlagen, hinzuzuſetzen: es ſey dann, daß er beweiſe daß er dem Eigenthuͤmer zweckmͤßige Porſtellungen gemacht babe, um ihm von dem Baue abzu⸗ rathen. Dieſer Zuſatz wurde mit Recht verworfen⸗

Man wendete ein, der vorliegende Artikel ſcheine mit dem Art. 1790 im Widerſpruche zu ſtehen, denn letzterer ſetze voraus, daß, wenn ein Werk zu Grunde geht, nachdem der Eigenthuͤ⸗ mer es angenommen hat, der Schade ihn treffe. Man gab aber zur Antwort a), der Art. 1790 ſetze eine allgemeine Regel feſt, dagegen der vorliegende einzig den Baumeiſter betreffe; die Unterſuchung eines einmahl erbauten Hauſes geſchehe b) aus keiner andern Urſache, als um zu wiſſen, ob es nach den Regeln der Kunſt gebaut worden ſey; dieſe Unterſuchung berechtige zwar c) den Baumeiſter ſeine Zahlung zu verlan⸗ gen, befreye ihn aber nicht von der Verbindlichkeit, für die Dauerhaſtigkeit deſſelben zu haften, worüber die Zeit erſt Auskunft geben könne.

Was dieſe Probezeit ſelbſt betrifft, ſo hat man bey Feſt⸗ ſetzung derſelben ſich nach dem gewöhnlichſten Gebrauche ge⸗ richtet.

Art. 1793.Hat ein Baumeiſter oder ein Bau⸗Unter⸗ nehmer die Aufführung eines Gebäudes in Bauſch und Bogen nach einem feſtgeſetzren und mit dem Eigenthümer des Bo⸗ dens verabredeten Plane uͤbernommen, ſo kann er weder unter dem Vorwande, daß der Arbeitslohn oder der Preis der Me⸗ terialien geſtiegen ſen, noch aus dem Grunde, weil an dem erſten Plane Veränderungen oder guſätze gemacht worden ſind, eine Erhöhung des Preiſes fordern, wenn dieſe Verände⸗ rungen oder Zuſätze nicht ſchriftlich genehmiget, und der Preis mit dem Eigenthuͤmer abgeredet worden iſt. o