Teil eines Werkes 
Dritter Band (1808)
Entstehung
Seite
480
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4s0 MI. Vuch. vUI. Tit. Von dem Rieth Contracte.

lich bliebe; daß eben ſo c) der Unternehmer dafür haften mliſſe, wenn er Regiſter hölt, und Effecten, deren Ablieferung ins Magazin bewieſen würde, darin einzuſchreiben unterlaſſen Fätte;(bat er einen Empfongsſchein darüber von ſich gege⸗ ben, dann iſt freylich die Sache keinem Zweifel unterworfen.) Iſt aber auch kein Empfangsſchein vorhanden, noch in den Regiſtern Erwaͤhnung von den Effecten gethan, ſo ſagte man doch d) daß die Richter nach den Umſtänden, und nach der Beſchaffenheit der Perſonen, befugt ſeyen, den Beweis an⸗ zunehmen, wie dieſes im Titel vom Hinterlegungs-Con⸗ tracte entſchieden iſt.

3) Iſt der Unternehmer oder der Fuhrmann fuͤr den Ver⸗ luſt der Pakete verantwortlich, welche die Reiſenden mit ſich fuͤhren duͤrfen, ohne etwas dafür zu bezahlen?

Man ſchien der Meinung zu ſeyn, der Unternehmer hafte dafür nicht; der Kutſcher könne aber dafür verantwortlich ſeyn⸗

Dritter Ab ſchnitt⸗ Von Bau⸗Anſchlägen und verdungenen Werken.

Art. 1787.»Wird jemand gedungen, ein Werk auszu⸗ führen, ſo kann man den Vertrag entweder ſo ſchließen, daß er nur ſeine Arbeit oder ſeinen Kunſtfleiß dabey leiſten ſoll, oder ſo, daß er zugleich den Stoff liefere.«

Im Entwurfe des Artikels hatte man hinzugeſetzt: im erſten Falle iſt es ein Mieth⸗Contract; im zweyten ein verkauf einer einmahl verfertigten Sache. Dieß war ganz richtig. Auf dieſem Unterſchiede beruhen ſogar die folgenden Arrikel. Tocatio est, quoties materia data est artiſici. L. loe. cond. und F. 66, F. de contrah. empt.

Art. 1788.»Geht in dem Falle, wo der Arbeiter den Stoff liefert, das Werk, auf welche Art es immer ſey, vor der Ablieferung zu Grunde, ſo trifft der Verluſt den Vbeiter, der Beſteller ſey dann in Verzug, die Sache zu übernehmen.«

Weil in dieſem Falle ein Verkauf vorhanden iſt.