UI. Vuch. VI. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 176
Die vorhergehendtn Artikel gaben zu verſchiedenen Fragen Anlaß. So fragte man 1), ob ein Fuhrmann fuͤr die Effec⸗ ten haſten müſſe, die einem dritten übergeben, oder in ein Magazin niedergelegt werden, um ſie ihm zu überliefern.
Man, antwortete, wenn der Dritte nicht der Factor des Fuhrmanns iſt, ſo iſt letzterer dafür nicht verantwortlich⸗ Was die Niederlage betrifft, hat der Fuhrmann ſie ſelbſt er⸗ richtet, ſo muß er für die Waaren haften, die dort einſtwei⸗ len niedergelegt werden; iſt er bloß mit dem Unternehmer des Magazins aſſociirt, ſo haften ſie alle beyde dafuͤr.
2) Sind die Fuhrleute, deren ſich ein Unternehmer bedient, für die ihnen anvertraute, aber nicht einregiſtrirte(in den Regiſtern nicht angemerkte) Pakete verantwortlich? Iſt in dem nehmlichen Falle der Unternehmer dafür verantwortlich?
Vieles wurde hierüber geſagt, was jedoch nicht ganz deut⸗ lich und beſtimmt war. Inzwiſchen ſcheint aus der Discuf⸗ ſion hervorzugehen, daß a) der Fuhrmann, der die nicht ein⸗ regiſtrirten Effecten angenommen hat, immer dafür hafte; daß aber b) der Unternehmer nicht dafuͤr verantwortlich ſey, aus⸗ genommen wenn er keine Regiſter hielte, weil in dieſem Falle ſchon ein Fehler auf ſeiner Seite vorhanden waͤre, der zur Folge haben würde, daß er mit dem Fuhrmann verantwort⸗
neral⸗Poſtwagenunteruehmung der Dame Dancemont in Bordeaux den Schaden zu erſetzen, den eine auf den Poſtwagen geladene Kiſte mit Seide dadurch erlitten hatte, daß der Poſtwagen, als er den Hafen von St. Andre⸗ de⸗Cubzac(an der Dordogne) herabſtieg, um in einen zum Ueberfahren beſtimmten Nachen ein⸗ geſchifft zu werden, in den Fluß hereingerollt war; und da die Poſtwagen⸗Unternehmer eine Regreß⸗Klage dießfalls wider den Pächter der Fahrzeuge angeſtellt hatten, ſo erklaͤrte er auch dieſen zur Garantie verbunden, unerachtet er behauptete, daß es ſonſt immer gebräuchlich ſey, den Poſtwagen auszupacken, und die Kiſten und den Wagen abgeſondert einzuſchiffen, welches in dieſem Falle aus bloßer Gefälligkeit gegen die Conducteurs unterblieben ſey, damit der Poſtwagen deſto weniger Zeit verlieren möchte. Jurispr. de la C. de C. 1808 jm Anhange p. a7s u, f.


