Teil eines Werkes 
Dritter Band (1808)
Entstehung
Seite
478
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478 11. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete.

Art. 1786.»Die Unternehmer und Directoren öffentli⸗ cher Landkutſchen und Frachtwagen, ſo wie die Eigenthümer der Kaͤhne und Schiffe ſind über dieß an beſondere Verord⸗ nungen gebunden, die unter ihnen und den übrigen Bürgern zur Richtſchnur dienen,(als Geſetz gelten).«

den Contraet verletzt, den Handelsgebräuchen zuwidergehandelt und die oben angeführten Artikel des Geſetzbuches unrichtig an⸗ gewendet habe. Die Bürger, ſagte er, ſind beſugt, durch Ver⸗ träge den Geſetzen zu derogiren, welche die öffentliche Ordnung nicht jum Gegenſtande haben. Freylich unterwarfen mich die angeführten Artikel einer Verantwortlichkeit, ich habe mich aber derſelben mittelſt einer ausdrücklichen Bedingung entziehen wollen⸗ Catalogne mußte dieſes wiſſen, indem ich es auf alle möglich⸗ Art bekannt gemacht habe; unter dieſer Bedingung hat er mit mir contrahirt; und dieſer Contraet muß unſer einziges Geſetz ſeyn, und dieſes hat das Handlungs⸗Gericht von Pau dadurch verletzt daß es mich für etwas verantwortlich erklärt hat, wovon mich der Contraet foͤrmlich frey ſprach. Auch den Handlungs⸗ Gebräuchen iſt es dadurch zu nahe getreten, daß es mich für unglücksfälle, die dem in Frage ſtehenden Gegenſtande zugeſtoſſen ſind, verantwortlich erklaͤrt hat, da doch alle Verantwortlichkeit aufhörte, ſo bald eben dieſer Gegenſtand ohne den mindeſten Wi⸗ derſpruch angenommen worden war. Die Seection des requétes verwarf indeſſen am 21. Jänner 1307 das Caſſations⸗Geſuch⸗ und zwar aus folgenden Gruͤnden, weil a) das Handlungs⸗Gericht von Pau dadurch! daß es einer Seits die von dem Unterneh⸗ mer eines Fuhrweſens allein unterzeichneten Frachtbriefe nicht als einen zweyſeitigen(ſynallagmatiſchen) Vertrag habe annehmen wollen, anderer Seits ſeiner Entſcheidung Thatſachen zur Baſis gelegt habe, die entweder einen ungewöhnlichen Lohn fuͤr den Transport der Waare, weil ſie gebrechlich war, oder irgend eine Sorgloſigkeit in der Art des Transports bewieſen, weder einen förmlichen Vertrag der Parteyen verletzt, noch die Verfügungen des Geſetzbuchs Napoleons unrichtig angewendet habe; und weil p) aus keiner bey der Prozedur vorgekommenen und im angegriffe⸗ nen uttheile conſtatirten Thatſache eine Befreyung von der Ver⸗ antwortlichkeit hervorgehe. Jurispr. de la Cour de Cass. 1807

p. 133 u. ſ.

Dem vorliegenden lations Hof von Paris am 31. Auguſt des

Artikel zufolge verurtheilte ebenfalls der Appel⸗ die Verwalter der Ge⸗