m. Buch. M. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 25
Man warf ferner die Frage auf, ob die Regierung befugt ſey, aus eigener Macht aufzutreten, um einen von den Mu⸗ nicipal⸗Beamten einer Gemeinde, ohne Autoriſation der Re⸗ gierung geſchloſſenen Contract fuͤr nichtig erklären zu laſſen, wenn ſchon die Gemeinde keine Klage dagegen führte. Man antwortete, daß ſie dieß thun könne, ſo wie ein Vormund, auch ohne Bewilligung ſeines Pflegbefohlenen das nehmliche zu thun berechtigt wäre.
Dritter Abſchnitt⸗ Von dem Gegenſtande und der Materie der Contraete.
Art. 1126.„Jeder Contract hat eine Sache zum Ge⸗ „genſtande, die entweder ein Theil ſich verbindet zu geben, „oder die ein Theil ſich verbindet zu thun oder nicht zu thun.«
Dieß iſt die Wiederhohlung des Art. 1101.
Art. 1127.»Der bloße Gebrauch oder der bloße Beſitz „einer Sache kann, ſo wie die Sache ſelbſt, der Gegenſtand „eines Contraetes ſeyn.«
Art. 1128.»Nur Sachen, die dem rechtlichen Verkehr „nicht entzogen ſind, können der Gegenſtand eines Vertrags „ ſeyn⸗ 4
Der F. 2. Inst, de inut. stipulat. erklärt, was unter Sa⸗ chen, die dem rechtlichen Verkehr entzogen ſind, verſtanden werde: res sacræ, religiosæ vel publicæ, quæ usibus populi perpetudò e⸗ positæ Sunt.
Art. 1129.» Die Verpflichtung muß eine Sache zum „Gegenſtande haben, die wenigſtens ihrer Gattung nach be⸗ nſtimmt iſt.
»Die Quotitaͤt der Sache kann ungewiß ſeyn, vorausge⸗ „ſetzt, daß man zu ihrer Beſtimmung gelangen kann.«
In einem erſten Entwurfe dieſes Artikels hieß es, die Verbindlichkeit müſſe eine gewifſe oder wenigſtens, in Hin⸗ ſicht ihrer Gattung beſtimmte Sache zum Gegenſtande haben. Auf die Bemerkung aber, daß man eine ungewiſſe Sache⸗ und die vielleicht nie exiſtiren wuͤrde, z. B. was ein Fiſcher


