4 1I. Buch. II. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten.
geſtrichen, weil in einem ſo großen Reiche, wie Frankreich iſt, das Alter der Mannbarkeit nach der Verſchiedenheit der Himmelsſtriche verſchieden iſt; das Geſetz hatte indeſſen ſchon dieſes Alter beſtimmt. So viel bleibt immer gewiß, daß die Unmuͤndigen zu contrahiren unfähig ſind, da ſo gar die Min⸗ derjährigen nur unter gewiſſen Einſchruͤnkungen contrahiren können⸗
Art. 1125.„Ein Minderjähriger, Interdicirter und eine „verheirathete Fran können aus dem Grunde einer Unfähig⸗ „keit ihr Verſprechen nur in den durch das Geſetz beſtimmten „Fällen anfechten.“
„Perſonen, die fähig ſind, eine Verbindlichkeit zu über⸗ „nehmen, können ſich auf die Unfähigkeit des Minderjäh⸗ „rigen, des Interdicirten, oder der verheiratheten Frau, „womit ſie contrahirt haben, nicht beziehen.“
Man ſehe den 7. Abſchnitt des Cap⸗ 5 des gegenwärti⸗ gen Titels.
Hier hat man die Verbindlichkeiten der Minderjährigen, der interdicirten und verheiratheten Frauen in die nehmliche Reihe geſtellt; nur ſie oder ihre Erben konnen ſich gegen ihre Verbindlichkeiten in den vorigen Stand wiedereinſetzen laſſen, dagegen ihre Mitcontrahenten dieß nicht können. So war es allerdings ehemahls in Hinſicht der Minderjährigen und Interdicirten, die, ohne von ihren Tutoren oder Cura⸗ toren autoriſirt zu ſeyn, ihren Zuſtand verbeſſern konnten; die Verbindlichkeiten der verheiratheten Frauen aber waren ſelbſt in Beziehung auf diejenigen, mit denen ſie contrahirt hatten, von Grund aus nichtig: hierin führt unſer Artikel ein neues Recht ein, deſſen Grundlage gleichwohl ſchon im Art. 22 enthalten iſt. S. Pothier, n⸗ 52.
Man ſchlug vor, die Gemeinden, weil ſie ebenfalls zu contrahiren unfähig ſeyen, in dieſen Artikel miteinzuſchließen; Man antwortete aber, hiefuͤr habe ſchon der vorhergehende Artikel geſorgt⸗
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