Teil eines Werkes 
Dritter Band (1808)
Entstehung
Seite
19
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M. Buch. UMI. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 19

Dieſer Artikel gieng nur unter der Proteſtation durch, daß er der Entſcheidung der Frage, ob ein Verkauf wegen Verletzung reſcindirt werden koͤnne, nicht vorgreifen ſollte⸗ Der Saats⸗Rath war über die Beantwortung dieſer Frage uneinig.

Art. 1119.»In ſeinem eigenen Nahmen kann man uͤberhaupt weder etwas verſprechen, noch ſich bedingen, als »fuͤr ſich ſelbſt.«

Nec paciscendo, nec legem dicendo, nec Stipulando, quisuum alteri cavere potest. T. 73. de R. J. dieß iſt die allgemeine Regel. Man ſieht in der That leicht ein, daß, wenn ich mit dir für einen Dritten ſtipulire, dieſer Dritte nicht verbunden iſt, dasjenige zu halten, was ich fuͤr ihn verſprochen habe; daß auch Du gegen ihn nicht verbunden biſt, weil ihr beyde nicht miteinander contrahirt habt, und daß ich ſelbſt ebenfalls nicht verbunden bin, weil ich die Abſicht nicht hatte, mich zu verbinden.

Man muß jedoch eingeſtehen, daß es ganz ſonderbar ſeyn würde, wenn ich etwas fuͤr einen andern verſpraͤche, ohne mich perſönlich zu etwas verbinden zu wollen, und ohne von ihm bevollmächtigt zu ſeyn, oder meiner Seits einiges Intereſſe dabey zu haben; und ſo tritt auch leicht die Ver⸗ muthung ein, daß derjenige, der ſich auf ſolche Art fuͤr einen Dritten verbunden hat, die Abſicht gehabt habe, ſich für ihn zu verbuͤrgen, und ſich ſo für die Erfullung der Ver⸗ bindlichkeit anheiſchig zu machen, wenn ſchon dieſes im Aete ſelbſt nicht nahmentlich ausgedruckt wird. In dieſem Falle

Bruder, als zwiſchen dieſem und den uͤbrigen Geſchwiſtern zu Stande gekommen ſeyn würde, ſo wie dann auch b) kein Geſetz den Erwerber ſolcher Anſpruͤche, die er Anfangs beſtritten hat, verbinde, dieſes zu erklären, und als Ceſſionar dieſer Anſprüche aufzutreten; ſein Geſuch wurde aber von der Seetion des requétes am 4. Hornung 1807 verwopfen. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1307. p. 254. u. f. B.