„o 11. Buch. II. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten.
iſt die Verbindlichkeit ganz gültig. Ueber alle dieſe ſeltſame Falle muß man Pothier, von n. 55, bis zu n⸗ 84, nachſehen.
Art. 1120.» Man kann ſich gleichwohl für einen Drit⸗ „ten darſtellen, und eine Handlung verſprechen, die dieſer „leiſten ſoll, in welchem Falle derjenige, der fuͤr den Dritten „ſich dargeſtellt, oder deſſen Genehmigung zu erwirken ver⸗ „ſprochen hat, zur Schadloshaltung verbunden iſt, wenn „der Dritte ſich weigert, das Verſprechen zu halten.«
S. die Anmerkung zum vorhergehenden Artikel.
Art. 1121.»Auf gleiche Weiſe kann man zum Vor⸗ „theile eines Dritten ſich etwas ausbehalten, wenn dieß die „Bedingung einer Angelobung iſt, die man ſich ſelbſt machen „laͤßt, oder einer Schenkung, die man einem Andern macht. „Wer dieſe Stipulation geſchloſſen hat, kann nicht mehr „davon abgehen, ſo fern der Dritte erklaͤrt hat, daß er ſie „zu benutzen gedenke.«
Die Stipulation zum Vortheile des Dritten gilt in dieſem Falle, als Folge der Haupt⸗Verbindlichkeit.
Auch wäre ſie guͤltig, wenn derjenige, welcher bloß zu Gunſten eines Dritten ſtipulirte, auf die Nicht⸗Erfüllung des Verſprechens noch eine Strafe geſetzt hätte. Nisi feceris, tot aureos dare Spondes? Valet stipulatio. F. 19. Inst. de inut. stip.
Nach dem alten römiſchen Rechte, war derjenige, der ſeinem Geſchenknehmer die Verbindlichkeit auferlegt hatte, einem andern etwas zu geben oder zu zahlen, immer befugt, dieſe Verpflichtung zu widerrufen, und der Dritte konnte gar
lage auf Erfüllung des Verſprechens anſtellen; dieſe
risprudenz wurde aber durch die T. 3 Cod. de donat.
z sub modo, abgeändert.*)
„) So ſeru der dritte erklärt hat daß... Ueber die Frage: ob derjenige! der jemanden etwas unter dem Bedinge ge henkt hat, daß er es einem dritten binnen einer gewiſſen Zeit zuruͤckgeben, oder ihm etwas anderes geben ſolle, dem Ge⸗


