M. Buch. MI. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten.
Art. I118.„Verletzung ſchadet der Guͤltigkeit der Ver⸗ „träge nur bey gewiſſen Contracten, oder in Hinſicht gewiſſer „Perſonen, wie in demſelben Abſchnitte erklärt werden ſoll.«
Das Compromiß war b) in Bei iehung auf den Peter Claudius Papon die Wirkung eines Irrthu⸗ mes. Die zum Pflichttheile Berechtigten waren die einzige Ur⸗ ſache des Compromiſſes; nur gegen ſie, und wegen ihrer unter⸗ warf ſich ihr Bruder dem Ausſpruche der Schiedsrichter; haͤtte er gewußt, daß ſie an der Erbſchaft nichts mehr zu fordern ge⸗ habt hätten, ſo würde er nicht eompromittirt haben; er wußte dieſes aber nicht, und hieran waren ſie und ihr Ceſſionar Schuld⸗ die zuſammen einverſtanden waren um ihn zu hintergehen. Die⸗ ſer Irrthum trifft die Subſtanz der Sache, denn es war um die Berichtigung einer Theilung, und desjenigen zu thun, was die zum Pflichttheile Berechtigten zu eonferiren oder vorab zu empfan⸗ gen hätten, die doch damahls befricdigt waren, und wollte man annehmen, daß der Irrthum ſich nur auf die Perſon bezog, ſo iſt es doch gewiß, daß das Compromiß nicht Statt gehabt haben würde, wenn Peter Claudius nicht geglaubt hätte, daß er mit ſeinen urſprünglichen Gegnern zu thun habe; Rückſicht auf ihre Perſon war alſo die Haupt⸗Bewegurſache der Vereinbarung.
Das Compromiß hatte endlich e) keinen wirk⸗ lichen Bewesgrun d. Sein Beweggrund war der zwiſchen dem Peter Claudius einer, und den zum Pflichttheile Berechtig⸗ ten anderer Seits vorhandene Prozeß; nun war aber zwiſchen dieſen beyden Parteyen keine Urſache mehr zu einem Proieſſe und folglich auch keine Urſache zu Compromittiren unter ihnen vorhanden. Mehr aber als Jerthum, auch Betrug iſt hier untergelaufen; alles zweckte nehmlich dahin ab, einen der Erben zum Vortheile des andern, der ihm in der Erbeinſetzung beyge⸗ ſellt worden war! der mit ihm das nehmliche Intereſſe hatte zu betruͤgen.
Aus dieſen Gründen wurde das Compromiß, ſammt allem, was darauf gefolgt war⸗ in erſter Inſtanz für nichtig erklärt, und dieſes Urtheil vom Appellations⸗Hofe von Riom beſtätigt. Zwar nahm Johann Jacob Papon ſeinen Reeurs zum Caſſations⸗ Hofe, und behauptete unter andern, es ſey a) im vorliegenden Falle kein Beweis vorhanden, daß Rückſicht auf die zum Pflicht⸗ theile berechtigten Perſonen die Haupt⸗Bewegurſache des Com⸗ promiſſes geweſen, und es nicht eben ſo zwiſchen ihm und ſeinem
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