IMM. Buch. iu. Lit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 17
Art⸗ 1117.» Ein Vertrag, der aus Irrthum, der durch „Zwang oder Betrug zu Stande gekommen, iſt nicht ſchon „kraft des Geſetzes an und für ſich ungültig; er begründet „nur eine Klage auf Vernichtung oder Wiederaufhebung „(Reſciſſion) in den Fällen, die unter dem gegenwärtigen Titel im 7. Abſchnitte des§. Capitels erklärt ſind, und auf die dort ausgedruckte Weiſe.«
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Das Reſultat dieſes Compromiſſes ſiel zu Gunſten der zum Pflichttheile berechtigten Geſchwiſter aus. Peter Claudius behaup⸗ tete, außerordenlich dadurch verletzt worden zu ſeyn, dagegen Johann Jaeob der es ebenfalls zu ſeyn ſchien, mit dem ſchieds⸗ richterlichen Spruche zufrieden war.
Erſt am 15. Frimaire 13. J.(s. December 1804) erfuhr Peter Claudius durch einen Brief eines ſeiner Brüder, Gil⸗ bert Papon wie ſich ſein Bruder wahrhaft gegen ihn betra⸗ gen hatte, und nun entſchloß er ſich, das Compromiß, und als Folge hievon, die ſchiedsrichterliche Entſcheidung für nichtig er⸗ klaͤren zu laſſen.
Ein Compromiß, ſagte er; kann nur in ſo fern beſtehen, als alle Parteyen, die es unterzeichnet haben, gleichmäßig ver⸗ bunden ſeyn würden; es iſt nichtig, wenn es die Wirkung eines Irrthumes iſt, wenn es nicht nothwendig war, oder wenn es iwecklos geweſen ſeyn würde, falls eine der Parteyen Wiſſen⸗ ſchaft von den Aeten gehabt haͤtte, die man ihr verheimlicht hat. (Art. 1109 und 1110 des G. N.) Alles dieſes trifft im gegen⸗ waͤrtigen Falle zuſammen. Es war a) keine gleichmäßige, keine wechſelſeitige Verbindlichkeit unter allen Parteyen vorhanden: alle Parteyen einer Seits, d. h. die zum Pflichttheile Berechtigten, und die Hälſte der Parteyen anderer Seits, d. h. Johann Jacob Papon, ihr Ceſſionar, hatte kein Intereſſe mehr. Die zum Pflichttheile Berechtigten, und ihr Ceſ⸗ ſionar hatten gegenſeitig kein Intereſſe mehr, weil alle ihre An⸗ ſpruͤche in den Händen dieſes Letztern vermiſcht waren. Auch hatten die zum Pflichttheile Berechtigten kein Intereſſe in Hin⸗ ſicht des Peter Claudius Papon, indem ſie dem Johann Ideob ihre Rechte, ohne alle Verbindlichkeit zur Gewähr⸗ leiſtung übertragen, zur Fortſetzung des Prozeſſes ſich nicht verpflichtet, auch keine Vollmacht gegeben hatten, um in ihrem Nahmen die Sache fortzuſetzen, und folglich bey dem Ausgange des Proieſſes nichts zu gewinnen noch zu verlieren hatten.
III. Malev⸗* 2


