Teil eines Werkes 
Dritter Band (1808)
Entstehung
Seite
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6 III. Buch. III. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten.

Durch causa verſtand man nicht den Beweggrund des Vertrages, denn in dieſem Sinne hat nothwendig jeder Ver⸗ trag eine causa, man wollte vielmehr hiedurch die Erfüllung ausdrucken, die er von Seiten einer der Parteyen durch irgend eine Handlung, oder durch etwas, was ſie zufolge ihrer Zuſage gegeben hatte, erhalten haben konnte, quc Sumpsit ehectum datione vel facto. d. T. 7. de Pact. Dann hatte nehmlich derjenige, der ſeiner Seits den ungenannten Con⸗ tract erfüllt hatte, allerdings eine gerechte Urſache, den andern zu zwingen, das nehmliche zu thun; war aber noch alles bey einem bloßen Vertrage geblieben, ohne daß einige Erfül⸗ lung von der einen oder der andern Seite hinzugekömmen war, ſo war es weiter nichts, als ein pactum nudum, und ohne bürgerliche Wirkung.

Es iſt uͤberfläßig zu erinnern, daß dieſe Eintheilung der Contracte in Genannte und Ungenannte bey uns nicht beob⸗ achtet wird, ſondern im Gegentheile alle, ſelbſt die bloßen, einfachen Vertraͤge, wenn ſie nichts enthalten, was den Geſetzen und guten Sitten zuwider iſt, nach dem bey den Römern ſo beliebten Billigkeits⸗Grundſatze: nihil tam congruum ſidei humanæ, quam ea qu inter eos placuerunt, servare, erfüllt werden müſſen. Pacta conventa servabo, ſagten die Prä toren an der Spitze ihrer Edicte.

Man theilte 2) die Contracte in Contractus bonæ ſidei, und stricti juris ein.

Bonæ ſidei contractus ſind diejenigen, wodurch jeder der Contrahenten ſich gegen den andern verbindet; stricti huris hingegen ſind jene, wo eine der Parteyen ſich allein verbin⸗ det, wie z. B. das Darlehn. Der Grund dieſer Eintheilung ſiegt nicht darin, als wenn Redlichkeit nicht bey allen Ver⸗ mägen erfordert werde; vielmehr iſt ihr Zweck, die Pflichten des Richters zu beſtimmen, der, bey Contracten der erſten Gattung, einen weitern Machtkreis hat, um nach der Billig⸗

keit zu entſcheiden, der aber bey jenen, die stricti juris ſind,

ploß die Ausdrücke des Vertrags, zum Maßſtabe ſeiner