Teil eines Werkes 
Dritter Band (1808)
Entstehung
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1I. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 5

Jeder einmahl geſchloſſene Vertrag bringt eine natürliche Verbindlichkeit ihn zu erfuͤllen hervor. T. 1. de pactis. Allein das römiſche Recht verlieh nur denjenigen Conventiv⸗ nen eine Klage, die einen Nahmen oder eine causam hatten⸗

Nomen aut causam.

Der Nahmen war derjenige, den die Decemriri in den Geſetzen der zwölf Tafeln den Contracten, wovon ſie darin geſprochen hatten, gegeben hatten; dieß waren die am ge⸗ wöhnlichſten vorkommenden Contracte, wie z. B. der Verkauf, die Miethe, der Hinterlegungs-Contract, das Darlehn ꝛc., und in der That, war es in einem ſo kurzgefaßten Geſetz⸗ buche, ſo beſtimmt anch uͤbrigens ſein Inhalt ſeyn mochte, nicht möglich, in die Details aller im menſchlichen Leben vorkommenden Verträge hineinzugehen, ſo wie ohnehin ein erſt entſtehendes, und kaum civiliſirtes Volk einer ſo ausge⸗ dehnten Geſetzgebung nicht bedurfte. Anfangs waren es alſo bloß dieſe in den Geſetzen der zwölf Tafeln verzeichneten Con⸗ tracte, die eine buͤrgerliche und directe Verbindlichkeit hervor⸗ brachten. Sie hatten deßwegen den Nahmen: contractus nommnats.

Bald ſah man indeſſen ein, daß es noch viele andere Verträge gab, die ebenfalls erfüllt werden mußten: die Rechts⸗ gelehrten theilten dieſe, ohne ſich die Mühe zu geben, jedem einen beſondern Nahmen beyzulegen, in vier Elaſſen: do ut des, ſfacio ut facias, do ut facias, facio ut des. Wirklich iſt es nicht moͤglich, ſich einen Vertrag zu denken, der nicht zu einer dieſer vier Gattungen gehoͤre; eine davon iſt ſo gar noch überflüßig. Alle dieſe Contracte hießen, immer in Be⸗ ziehung auf das Geſetz der zwölf Tafeln, innominati.

Dieſe ungenannte Contracte wurden in Vollzug geſetzt, wenn ſie eine causam hatten; dagegen diejenigen, die weder enen Nahmen, noch eine causam hatten, keine Zwangs⸗Ver⸗ bindlichkeit nach ſich zogen; und dieß nannte man pacta nuda. 7 de pact. und§. de præscript. verh.