Teil eines Werkes 
Dritter Band (1808)
Entstehung
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tlI. Buch. M. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 3

haben ſie manche bürgerliche Wirkungen, wovon die merké

wuͤrdigſten dieſe ſind, daß ein zur Sicherheit ihrer Erfüllung gegebenes Pfand zurückbehalten⸗ die deßwegen bezahlte Summe nicht zurückgefordert werden darf, und daß ſie einer Bürgſchaft zur Baſis dienen können. Verbürgt ſich z. B. ein Dritter fuͤr eine von einem Minderjaͤhrigen eingegangene Verbindlichkeit, ſo iſt er, wenn ſchon der Minderjährige dagegen in den vorigen Stand geſetzt wird, deßhalben verbunden.(S. die LL. 4, Cod. de Vsur., 10. H de Oblig. et Act., 2. h de idejuss.)

Die bloß bürgerliche Verbindlichkeit iſt diejenige, die zwar zu einer Klage berechtigt, aber keinen Gründ in der Billig keit hat, oder mittelſt einer zerſtörlichen Einrede aus dem Wege geräumt werden kann. Hiehin rechnet man diejenige, die aus einem ungerechten Urtheile entſpringt, oder jene, die durch Gewaltthaͤtigkeit erzwungen werden.(S⸗ die T. Julia- nus, H de condict. indeb.. T. 3 h de pec. const. und 14. H. de compens.)

Die natürliche und bürgerliche Verbindlichkeit iſt jene, die in gleichem Maße auf die Billigkeit, und auf das poſitive Recht gegründet iſt, welches ihre Erfüllung ſichert. Dieſe iſt es, die Juſtinian(Inst. tit. de obligat.) definirt: obli- gatio est juris vinculum, quo necessitate adstringimur alicu- jus rei solvendæ, secundum nostræ civitatis jura. Nach dem Worte: juris hätte er noch hinzuſetzen ſollen: et æquitatis.

Dieſe letztere Gattung von Verbindlichkeiten ward ferner in eigentlich ſo genannte bürgerliche Verbindlichkeiten, und in prätoriſche eingetheilt.

Die bürgerlichen Verbindlichkeiten waren jene, die aus einem Geſetze, einem Plebiscitum, einem Senatus⸗Conſultum, einer Verordnung des Regenten, oder aus der Auslegung entſprangen, die die Rechtsgelehrten, welche bezeichnet waren, um auf Rechtsfragen zu antworten, von allen jenen Quellen des Civil⸗Rechtes machten.

Die praͤtoriſchen Verbindlichkeiten hingegen waren jene, welche die Praͤtoren, je nachdem die Umſtaͤnde es erforder⸗