Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1808)
Entstehung
Seite
527
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li1. Buch. 11. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 727

ter ihnen waͤhrend der Ehe gemachten Schenkungen ſprach,

Woͤrte des Art. 1096, wenn man ſie ſchon als Schen⸗ kungen unter Lebenden bezeichnet hätte, zu ver⸗ ſtehen, daß Schenkungen unter Lebenden zwiſchen zwey Ehegat⸗ ten während der Ehe Statt haben können; es gibt zu verſtehen, daß dergleichen Schenkungen unter Ehegatten, als Schenkungen unter Lebenden bezeichnet werden koͤnnen, unerachtet ſie ihrem Weſen nach dem Widerrufe unterworfen ſeyen; und da es eriaubt, ſie mit dem Nahmdu einer Schenkung unter Lebeunden zu belegen, ſo zeigt es ſchon an, daß man ſie auch in die Form der Schenkungen unter Lebenden einkleiden dürſe, obgteich ſie übrigens dem Widertufe unterworfen ſeyen.

Beſtimmter drukt ſich aber der Art. 1097 aus; Ehegat⸗ ten, ſo heißt es darin, köanen während der Ehe, we⸗ der durch einen Act unter Lebenden, noch durch Deſtament ſich einander und gegenſeitig eine Scheunkung in einem und demſelben Aede machen. Während der Ehe könuen alſo Ehegatten ſich nicht nur durch abgeſouderte Teſtamente, ſondern auch durch abgeſonderte Aete unter Lebenden, wechſelſeitig ſchenken. Schenkungen unter Lebenden können alſo, obſchon ſie widerruflich ſind, unter Shegatten Statt haben. Entſcheidet man alſo, daß Ehegarten, um lich einnuder zu begünſigeu, üch der Fori der Scheukun⸗ gen unter Lebenden nicht bedienen köanen, ſo mißkennt man den Buchſtaben des Geſetze.

Ueber diee Wahrheit verbreitet der Art. 947 ein neues Licht. Dieſer Artikel macht einen Theil des Abſchnittes: von der Form der Schenkungen unter Lebenden aus. In dieſem Abſchnitte beſtimmt der Geſebgeber zu erſt die außern Formen der Schenkuags⸗Aete unter Lebenden; dann beſchäftigt er ſich, in den Art. 943, 944 45 und 946 mit ihrer innern Form, und alles, was er in dieſer Piaßcht ſagt, laͤuft dahin aus, daß keine Schentung unter Lebenden vorhanden ſey, wenn ſte Güter zum Gegenſtande hat, die dem Geſchenkgeber noch nicht zugehören, wenn ſe uater Bevingungen, deren Erfuͤllung bleß von der Willkuͤhr des Geſchenigebers abhängt, oder unter Lalen geſchehen iſt, die er nach Wellkühr vergioͤßern kann, und wenn der Geſchenkgeber ſich die Macht vorbehält, über die ge⸗ ſcheakten Gegentände anderſt zu dispontren Nachdem der Ge⸗

ſetsder alles dirß derſh.igt hat, ſetzt er hinzu: die vier