Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1808)
Entstehung
Seite
517
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M. Buch. ll. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 517

Bedingungen zu vollziehen, wenn er nicht lieber auf die Schenkung Verzicht thun will; und ſo fern derjenige, der in einem Heiraths-Contracte geſchenkt hat, die Freyheit »ſich vorbehalten haben ſollte, über einen in der Schenkung ſeines gegenwärtigen Vermoͤgens begriffenen Gegenſtand, oder über eine beſtimmte, aus eben dieſem Vermoͤgen zu nehmende, Summe zu verordnen, ſo wird der Gegenſtand oder die Summe, wenn er ſtirbt, ohne daruͤber verordnet zu haben, als in der Schenkung begriffen, angeſehen, und gehört dem Geſchenknehmer oder ſeinen Erben zu.»

Dieß iſt der Art. 18 der Ordonnanz von 1731, und eine Ausnahme von der Regel: ſchenken und behalten gilt nicht. Bey einem Heiraths-Contracte hatte aber dieſe Regel nicht

Statt, indem die Beguͤnſtigung, die man dieſem Acte ange

deihen laͤßt, bey demſelben alle Stipulationen erlaubt, die den guten Sitten nicht zuwider laufen. S. Furgole über dieſen Art⸗ der Ordonnanz⸗

Art. 1087.»Schenkungen welche in einem Heiraths⸗ Contracte geſchehen ſind, können unter dem Vorwande, daß ſie nicht angenommen worden ſeyen, nicht angegriffen oder für unguͤltig erklärt werden.

Stimmt mit dem Art. 13 der Ordonnanz überein; dieſe befreyte ſie noch überdieß von der Formalität der Inſinua⸗ tion, oder Transſeription(Art. 19), wovon aber das Geſetz⸗ buch ſie nicht ſrey erklaͤrt.

Art. 1088.»Jede zu Gunſten einer Ehe gemachte Schenkung iſt kraftlos, wenn die Ehe nicht erfolgt.«

Dieſer Axtikel ſchafft die Praxis der Parlamente der Pro⸗ vinzen, worin das römiſche Recht galt, ab, welcher zufolge die Schenkungen, die Eltern ihren Kindern im Heiraths⸗Con⸗ tracte machten, in ihrer Kraft verblieben, wenn ſchon die Heirath nicht erfolgte. S. Serres, p, 170, und Lapeyrère, p. Ico. Dieſe Schenkungen unterſchied man jedoch von je⸗ nen, die von Seiten-Verwandten oder von Fremden geſcha⸗ hen, deren Beweggrund vielmehr die Heirath geweſen zu