III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 513
„Sie kann nicht zum Vortheile künftiger Kinder Statt „haben, es ſey dann in den hieroben im 6. Capitel dieſes „Titels aufgezaͤhlten Faͤllen.“
Der erſte Theil des Artikels hat eigentlich nur auf die Formalitäten des Actes Bezug; und doch befreyt noch der Art. 1087 die Schenkungen, die in einem Heiraths⸗Con⸗ tracte gemacht werden, von der Formalitaͤt der Annahme; in Hinſicht der Dispoſitionen an ſich ſelbſt aber wird man in der Folge dieſes Capitels noch andere Ausnahmen von den allgemeinen Regeln antreffen⸗
Was den F. unſeres Artikels betrifft, muß man auf die Ausdruͤcke deſſelben genau acht geben, um ihn mit dem fol— genden Artikel zu vereinigen. Man muß aber bemerken, daß dieſer F. nur von Schenkungen gegenwärtiger Güter ſpricht, wogegen im folgenden Artikel von Scheukungen gegenwärti— ger und zukuͤnſtiger Güter die Rede iſt. Ganz klar be⸗ greift man inzwiſchen nicht, warum eine Schenkung gegen⸗ wärtiger Güter, die in einem Heiraths⸗Contracte gemacht wird, nicht zum Vortheile kuͤnftiger Kinder Statt haben könne, da es doch a) eine ausgemachte Regel iſt, die ſogar den folgenden Artikeln zur Grundlage dient, daß bey jeder Schenkung, die in einem Heiraths⸗Contracte geſchieht, die Vermuthung eintrete, daß ſie zu Gunſten der aus der Ehe zu zielenden Kinder geſchehen ſey, und b) dem Art. 1084 zufolge derjenige, dem im Heiraths⸗Contracte gegenwaͤrtiges und zukünftiges Vermögen geſchenkt worden, berechtigt iſt, ſich auf das gegenwärtige Vermögen zu beſchraͤnken⸗
Art. 1082.» Die Eltern, ſo wie die uͤbrigen Ascenden⸗ „ten, die Seiten-Verwandten der Ehegatten, und ſelbſt Frem⸗ „de koͤnnen das Vermögen, das ſie an ihrem Sterbetage „zurücklaſſen werden, ganz oder zum Theile, ſowohl zum „Beſten der beſagten Ehegatten, als auch auf den Fall, wenn der „Geber den Ehegatten, dem die Schenkung geſchieht, überleben „würde, zum Vortheile der aus ihrer Ehe zu zielenden Kin— „der ſchenken⸗
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