512 M. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten.
rer Kinder mehr als der disponible Theil betragt, beguͤnſti⸗ gen moͤchten, indem ſie ihm einer Seits ein Voraus, ande⸗ rer Seits einen Theil in der Theilung ſchenkten, die nur dann angefochten werden koͤnnte, wenn die uͤbrigen dadurch um ein Viertheil bevortheilt wären, ſo ward die Verfuͤgung des verworfenenen Artikels in den folgenden eingeſchmolzen.
Art. 1079.„Die von einem Ascendenten gemachte Thei⸗ „lung kann aus dem Grunde einer Verletzung, welche ein „Viertel uͤberſteiget, angefochten werden; ſie kann ebenfalls „angegriffen werden, wenn ſich aus der Theilung und aus „den Verfügungen, welche ein Voraus enthalten, ergeben „ſollte, daß einer der Mittheilnehmer einen größern Vortheil „erhält, als das Geſetz erlaubt.«
S. die Anmerkung zum vorhergehenden Artikel. Art. 1080.„ Das Kind, welches aus einer von den Ur⸗
„ſachen, die im vorhergehenden Artikel ausgedruckt ſind, die
„von dem Ascendenten gemachte Theilung angreift, muß die „Koſien der Abſchätzung vorſchießen, und dieſe, ſo wie die „Koſten des Rechtsſtreites, fallen ihm definitiv zur Laſt, „wenn ſeine Klage keinen Grund hat.«
Weil die von den Eltern gemachte Theilung die Vermu⸗ thung der Billigkeit für ſich hat. N
Achtes Capitel.
Von den Schenkungen in einem Heiraths⸗Contracte zum Vortheile der Ehegatten, oder der aus der Ehe zu erzie⸗ lenden Kinder.
Art. 1081.„Jede Schenkung unter Lebenden, welche „gegenwärtige Güter des Geſchenkgebers zum Gegenſtande „hat, obgleich ſie in einem Heiraths⸗Contracte zum Vortheile „der Ehegatten oder eines von ihnen geſchehen iſt, iſt den „allgemeinen Regeln unterworfen, welche für andere Schen⸗ „kungen unter Lebenden vorgeſchrieben ſind.


