IIMI. Buch. Il. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 511
ein Theil angewieſen wäre, um ſo ſicherer gehandhabt wer⸗ den, da unſer Artikel nicht gerade zu votſchreibt, daß jedes Kind, dem ein Theil angewieſen wird, mit ſeinem Nahmen genannt werde, und die Ordonnanz, die es doch mit der Praͤ⸗ terition weit genauer nahm, bloß forderte, daß diejenigen, denen ein Pflichttheil gebuͤhrte, ſo bezeichnet werden ſollten, daß jeder von ihnen darunter verſtanden würde.
Freylich ſetzt unſere Meinung bey den Eltern eine gewiß ſer Maßen ausgedehnte Befugniß voraus, unter ihren Kindern eine dconomiſche Vertheilung ihres Vermögens nach der verſchiedenen Lage eines jeden, und ſelbſt nach der verſchie⸗ denen Gattung der Güter vorzunehmen, z. B. dem Einen einen ganzen Hof, ein ganzes Meyergut, und den Andern Geld zu geben, wenn ihre liegende Güter, ohne an ihrem Werthe zu verlieren, ſich in ſo viele Loſe nicht theilen laſſen, als ſie Kinder haben; allein dieſes iſt von jeher, ſelbſt in An⸗ ſehung des Pflichttheiles, in der Praxis ſo beobachtet worden, obſchon der Pflichttheil der Regel nach in Gegenſtänden ge⸗ buͤhrt, die zur Erbſchaft gehören. Lebrun, des Fuccess. Ip.
Ferner war es in der Praxis angenommen, daß, wenn ein Kind einen Theil ſeines Pflichttheiles in Geld erhalten hatte, 3. B. wenn einer Tochter bey ihrer Heirath ein Brautſchatz in Geld gegeben worden war, ſie dasjenige, was noch zur Ergänzung ihres Antheiles abgieng, nur in Geld fordern konnte. S. Despeisses, und die tom. 2. P. 328 von ihm an⸗ gefuͤhrten Schriftſteller; Bretonnier in ſeinem Commentar über Henris, tom 2, li. 5, quest. 35. Lapeyrère, Jett. T. n. 30 50 u. 80,
Nach dem vorliegenden Artikel hatte die Section einen an⸗ dern vorgeſchlagen, des Inhalts, daß, wenn die Ascenden⸗ ten einen ihrer Descendeuten mit einem Voraus begünſtigt haͤtten, die Theilung unguͤltig ſeyn ſollte. Dieſer Artikel wurde, ſo wie er vorgeſchlagen war, verworfen; da indeſſen ſein Zweck war zu verhindern, daß die Ascendenten eines ih⸗


