510 11. Bnch. I. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten.
1077. Wenn nicht das ganze Vermögen, das „ein Ascendent an ſeinem Sterbetage hinterläßt, in der Thei⸗ „lung begriffen iſt, ſo wird derjenige Theil des Vermoͤgens, „der hierunter nicht begriffen war, nach Vorſchrift der Ge⸗ „ſetze getheilt.
Dieſer Artikel ſetzt voraus, daß ein Ascendent auch bloß einen Theil ſeines Vermogens theilen könne; der übrige Theil
wird alsdann nach den Regeln von der Inteſtat⸗Erbfolge
getheilt.
Art. 1078.„Iſt die Theilung nicht unter allen Kin⸗ „dern, die zur Zeit des Hinſcheidens im Leben ſind, und den „Abkömmlingen der Verſtorbenen geſchehen, ſo iſt die Thei⸗ „lung fuͤrs Ganze unguͤltig. Eine neue Theilung in geſetz⸗ „licher Form kann ſowohl von den Kindern oder Abkömm⸗ „lingen, die darin keinen Antheil erhalten haben, als auch „ſelbſt von denjenigen, unter welchen die Theilung geſchehen „iſt, verlangt werden.«
Hier bringt man die Verfuͤgung des Art. 50 der Ordon⸗ nanz von 1745 ins Andenken zurück, welche die Teſtamente, worin nicht alle diejenigen, denen ein Pflichttheil gebührte, berufen worden waren, für ungültig erklärte, und dieſe Ver⸗ geſſenheit läßt ſich auch wirklich nicht entſchuldigen. Der Nichtigkeit, die die Vorbeygehung eines Kindes, das nach dem Leſtamente etwa zur Welt kommen möchte, nach ſich zog, konnte man jedoch dadurch vorbeugen, daß man dieſen Posthumus ausdrücklich zum Erben einſetzte; eben ſo ſehe ich xeine Urſache, warum man in Hinſicht der Theilungs⸗Acte jetzt ſtrenger ſeyn ſollte, und ſo könnte meines Erachtens ei⸗ ne Theilung, wenn in dem Acte den zukünftigen Kindern
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ren nach Verhöltniß des Werthes der im Theilungs⸗Acte enthal⸗ tenen Gegenſtände entrichtet werden müßten, weil das Eigenthum wirklich auf die Kinder dadurch übergegangen ſey. Jurispr, de 1a Cour de Cassal. 180). p. 374 u. f. S. den Art. 345.
B.


