46 II. Buch. Il. Tit. Von dem Eigenthum.
„Eigenthum dieſer Sache in Anſpruch nehmen kann, die „Wahl, auf Wiedererſtattung ſeiner Materie in derſelben »„Gattung, Quantitaͤt, Gewicht, Maß und Güte, oder auf „Zahlung ihres Werthes anzutragen'«
Art. 577.»Wir Stoffe, die einem andern zugehoͤren, „ohne deſſen Vorwiſſen, gebraucht hat, kann ebenfalls den „Umſtänden nach zum Erſatze des Schadens und entbehr⸗ „ten Gewinns, verurtheilt werden, vorbehaltlich des au⸗ „ßerordentlichen Verfahrens, das hier allenfalls noch eintre⸗ „ten kann«
Alle in dieſen Artikeln enthaltene Entſcheidungen ſind ge⸗ wiß gerecht, und der Billigkeit angemeſſen, aber man muß eingeſtehen, daß die Aufmerkſamkeit ermüdet wird, um ſie wohl zu begreifen, und meines Dünkens hätten ſie in eini⸗ gen einfachern Grundſätzen zuſammengefaßt werden können.
Alle Schwierigkeiten, wozu der Zuwachs beweglicher Sa⸗ chen Anlaß geben kann, ruͤhren entweder von der Miſchung, die mit Gegenſtänden, die verſchiedenen Eigenthümern zuge⸗ hören, vorgenommen werden kann, oder von der Arbeit her, die man aus dem Stoffe eines Andern verfertigen kann. Erſter Jall. Wurde die Miſchung mit beyderſeitiger Ein⸗ willigung vorgenommen, ſo erhält jeder einen Theil des Re⸗ ſultats, der entweder mit ſeinem Beytrage im Verhältniß ſteht, oder durch Ubereinkunſt beſtimmt worden iſt.
Geſchah ſie zufaͤllig, oder durch Einen ohne Vorwiſſen des Andern, jedoch mit gutem Glauben, und in der Mei⸗ nung, daß ihm das Ganze zugehöre, dann laſſen ſich ent⸗ weder die Stoffe ohne Verluſt von einander trennen, und ſich auf ihren urſprünglichen Zuſtand zuruͤckbringen, und in dieſem Falle iſt jeder beſugt, dieſe Trennung zu verlangen; ſie geſchieht auf gemeinſchaftliche Koſten, wenn die Miſchung durch Zufall entſtanden war, im entgegengeſetzten Falle aber auf Koſten desjenigen, der ſie gemacht hat; oder die Stoffe konnen ohne Verluſt nicht getrennt werden, und nun iſt das ganze gemeinſchaftlich, wenn ſie von beyden Seiten unge⸗


