1I. Buch. U. Tit. Von dem Eigenthum. 45
„Recht, die verarbeitete Sache zu behalten, wenn er den „Preis des Stoffes dem Eigenthuͤmer verguͤtet“
Art. 572.„Hat jemand theils eigenen, theils fremden „Stoff gebraucht, um eine Sache anderer Gattung zu bilden, „und von beyden Stoffen iſt weder der eine, noch der ande⸗ „re ganz zerſtört, jedoch ſo, daß ſie nicht fuͤglich getrennt „werden koͤnnen, ſo iſt die Sache unter beyden Eigenthuͤ⸗ „mern gemeinſchaftlich. Der eine hat nach dem Betrage des „Strffes, der ihm zugehorte, der Andere nach dem Betrage „ ſowohl des Stoffes, der ihm zugehorte, als auch des Wer⸗ „thes ſeiner Arbeit einen Theil daran.«
Art.§73.»Iſt durch Miſchung mehrerer Materien, „die verſchiedenen Eigenthuͤmern zugehoͤrten, wovon jedoch „keine als der Hauptſtoff angeſehen werden kann, eine Sa⸗ „che hervorgebracht worden, und die Materien laſſen ſich „von einander trennen, ſo kann derjenige, ohne deſſen Vor⸗ „wiſſen die Materien gemiſcht worden ſind, auf ihre Tren⸗ „nung antragen«
„Können die Materien nicht mehr füglich getrennt wer⸗ „den, ſo erwerben ſie daran gemeinſchaftlich das Eigenthum, „jeder nach Verhaͤltniß der Quantität, der Qualität und des „Werthes der ihm zugehörigen Materie.«
Art.§74.„ War die Materie, die einem der Eigenthü⸗ „mer zugehörte, der Quantitaͤt und dem Werthe nach, bey „weitem von größerm Belange als die andere, ſo kann der „Eigenthuͤmer der Materie, welche einen höhern Werth hat, „die aus der Miſchung entſtandene Sache vindiciren, ſo fern „er dem Andern den Werth ſeiner Materie vergütet.«
Art. 375.» Bleibt die Sache unter den Eigenthümern „der Materien, woraus ſie entſtanden iſt, gemeinſchaftlich, vſo muß ſie für gemeinſchaftliche Rechnung verſteigert werden.«
Art. 576. Der Eigenthümer, deſſen Materie ohne ſein „Vorwiſſen gebraucht worden iſt, um eine Sache anderer „Gattung hervorzubringen, hat in allen Fällen, worin er das


