44 n. Buch. l. Tit. Von dem Eigenthum.
„zwar ein Ganzes bilden, jedoch von einander getrennt werden „konnen, ſo daß eine ohne die andere beſtehen kann, ſo ge⸗ „hoͤrt das Ganze dem Herrn der Sache, welche den Haupt⸗ „theil davon ausmacht, unter der Verbindlichkeit, daß er dem „andern den Werth der Sache zahle, die hiemit vereiniget „worden iſt.“
Art. 567.»Als Haupttheil wird diejenige Sache an⸗ „geſehen, womit die andere nur zum Gebrauche, zur Verſchd⸗ „nerung oder zur Ergänzung der erſten vereiniget wurde.“
Art.§68.„Iſt jedoch die vereinigte Sache von viel „großerm Werthe, als die Hauptſache, und iſt ſie ohne Vor⸗ „wiſſen des Eigenthümers hiezu gebraucht worden, ſo kann „dieſer verlangen, daß die vereinigte Sache davon getrennt „und ihm zurückgegeben werde, ſelbſt dann, wenn dadurch „die Sache, welcher ſie hinzugefuͤgt worden iſt, um etwas „verſchlimmert werden konnte.“
Art.§69. Wenn von zweyen Sachen, die miteinander „vereiniget worden ſind, um ein Ganzes zu bilden, „die eine nicht als Zubehoͤr der andern angeſehen wer⸗ „den kann, ſo wird diejenige fuͤr die Hauptſache gehalten, „welche an Werth, oder wo dieſer auf beyden Seiten bey⸗ „nahe gleich iſt, an korperlichem Umfange die beträchtlich⸗ „ſte iſt.“
Art.§70.„Hat ein Künſtler oder jeder andere einen „Stoff, der ihm nicht zugehorte, dazu gebraucht, um eine „Sache anderer Gattung daraus zu bilden, ſo hat derjenige, „dem der Stoff zugehoͤrte, das Recht, die hieraus gebildete „Sache zu vindiciren, vorausgeſetzt, daß er den Werth der „hierauf verwendeten Arbeit vergütet, der Stoff mag uͤbri⸗ „gens ſeine vorige Form wieder annehmen konnen oder nicht.“
Art.§61.„Wäre inzwiſchen die Arbeit von ſo großem „Belange, daß ſie den Werth des Stoffes bey weitem uͤber⸗ „ſtieg, ſo wuͤrde man die hieran verwendete Muͤhe als die „Hauptſache anſehen muͤſſen, und, der Arbeiter haͤtte das


