I. Buch. U. Tit. Von dem Eigenthum. 47
gefahr gleich ſind; iſt aber ein merklicher Unterſchied unter den beyderſeitigen Stoffen vorhanden, ſo gehört das Ganze demjenigen zu, deſſen Theil nach Verhältniß der Qualitaͤt oder Quantität der größte iſt, jedoch ſo, daß er dem An⸗ dern den Werth ſeines Antheiles vergüte.
Geſchah die Miſchung von einem der Eigenthümer in böſem Glauben, ſo kann er verurtheilt werden, dem andern allen Schaden und entbehrten Gewinn zu erſetzen, ſo gar kann ein peinliches Verfahren gegen ihn Statt finden; immer muß man ihm aber ſeine Sache oder den Werth zu⸗ rückgeben, je nachdem die Materien ſich trennen laſſen, oder nicht, und die Sache eines jeden von größerer Bedeu— tung iſt.
Zweyter Fall. Verarbeitet jemand die Sache eines an⸗ dern mit deſſen Einwilligung, ſo iſt dieß ein Mieth-Contract üͤber Arbeit, der nach den Grundſätzen zu beurtheilen iſt, die im Titel vom Mieth Contracte vorkommen.
Verarbeitet jemand die Sache eines andern, in der Mei⸗ nung, daß ſie ſein ſey, ohne Vorwiſſen des Eigenthömers, ſo hat dieſer das Recht, die daraus hervorgehende Sache gegen Zahlung des Arbeitslohns, zu verlangen; will er die⸗ ſes Recht nicht ausuͤben, ſo muß der Arbeiter verurtheilt werden, ihm ſeine Sache zu bezahlen.
Wußte der Arbeiter, daß die Sache nicht ſein war, und er verarbeitete ſie doch, ſo kann noch überdieß der Eigen⸗ thümer fordern, daß er ihm allen Schaden und entbehrten Gewinn erſetze.


