33 U. Buch. 11. Tit. Von dem Eigenthum.
ſie, nicht aus einer voruͤbergehenden, ſondern aus einer fort⸗ währenden Urſache anwachſen, und auf dieſe Art gewöhnlich einen größern Theil des angränzenden Grundſtückes bedecken; ſoll der Eigenthuͤmer dieſes Grundſtuͤckes deſſelben beraubt ſeyn? Meines Erachtens müßte man eine Abmeſſung aller ſolchen Seen oder Teiche zu einer gewöhnlichen Zeit verord⸗ nen, die Gränzen derſelben feſtſetzen, und dabey die Verfü⸗ gung treffen, daß im Falle ſie ſich hierüber ausdehnten, der angränzende Eigenthümer nach Verhältniß des überſchwemm⸗ ten Grundſtuͤckes Anthril daran haben ſollte.
Art. 550.» Wird von einem Fluſſe oder Strome, er „ſey ſchiffbar oder nicht, durch plötzliche Gewalt ein beträcht⸗ „licher und kennbarer Theil eines angränzenden Feldes ab⸗ „geriſſen, und einem unterhalb oder am entgegen geſetzten „Ufer gelegenen Felde zugefuͤhrt, ſo kann der Eigenthuͤmer „des abgeriſſenen Stuckes ſein Eigenthum zurückfordern. Er „iſt aber gehalten in Jahres Friſt ſeine Klage anzuſtellen. „Späterhin wird er damit nicht gehoͤrt, es ſey denn, daß „der Eigenthümer des Feldes, womit das abgeriſſene Stück „vereinigt iſt, den Beſitz davon noch pich ergrif⸗ „fen habe.
So verfuͤgt der F. 27. inst. de rer. div.; nur hat man die Ausdrücke: longiore tempore, die in dieſem F. vorkommen, auf ein Jahr eingeſchraͤnkt.„
Man warf die Frage auf, ob dieſer Artikel auf did der Sage nach in den bergigten Ländern ziemlich häufigen Fälle anwendbar ſey, wo ganze Gebäude und Waldungen in die Thäler herunter geſchleudert werden; es wurde geantwortet, daß er ſich nur auf das Hinwegreißen der Dberfläche des Grund und Bodens, nicht aber auf den Boden ſen anwen⸗ den laſſe⸗
Unſtreitig iſt dieſe Antwort nicht richei ausgedruckt wor⸗ den; wenigſtens loͤſt ſie die Frage nicht auf. Ohne Zweifel iſt aber auch der Fall, deſſen Gegenſtand ſie iſt, nicht häufig genug, um eine beſondere Aufloͤſung zu verdienen. Ereignete
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