II. Buch. l. Tit. Von dem Eigenthum. 39
es ſich, daß ein Sturmwind ein Haus oder einen Weinberg mit ſich fortriſſe, und ſie in ein benachbartes Thal verſetzte, ohne ſie zu beſchädigen, und ſo, daß die gegenſeitige Lage ihrer Theile unverletzt bliebe, ſo wuͤrde gewiß ihr Eigenthü— thuͤmer berechtigt ſeyn, das, was er könnte, davon zu ſich zu nehmen; unterließ er aber dieſes in der vorgeſchriebenen Zeitfriſt, ſo würde man dafür halten, daß er ſie dem Eigen⸗ thümer des Bodens, worauf ſie verſetzt worden iſt, abtrete, und dieſer letztere müßte immer ſo angeſehen werden, als wenn er ſein urſprüngliches Grundſtück mit allen dem Eigen⸗ thume anklebenden Attributen beybehalten hätte.
Art. 560.„Große und kleine Inſeln und Anwuͤchſe, die „in dem Waſſerbette eines Fluſſes oder ſchiffbaren oder flöß⸗ „baren Stromes ſich bilden, gehören dem Staate, ſo lange „ſein Recht durch einen andern Titel oder durch Verjahrung „nicht erloſchen iſt“
Dieſer Artikel ſteht geradezu mit den römiſchen Geſetzen im Widerſpruche, welche die in den Fluͤſſen entſtehenden Inſeln den ans Ufer gränzenden Eigenthümern, pro modo latitudinis cujusque agri, qui props ripam sit, zuerkannten⸗ F. 22. inst. der re div.
Unter der Lehns-Verfaſſung war man von dieſer Verfü⸗ gung des römiſchen Rechtes abgewichen, und erkannte die Inſeln, die in ſchiffbaren Stroͤmen entſtanden, dem Staate, jene aber, die ſich in den übrigen Stromen bildeten, dem Ober⸗Gerichts-Herrn zu. Loisel, inst. coutum. liv. 2. tit. 2. Art. 1255 Barquet, V. justice. ch. 20. Boissieu, Traite des fiefs, ch, 6o.
Unter dieſen ſo verſchiedenen Grundſätzen mußte man wäh⸗ len, und uͤber dieſe Auswahl war man im Staats⸗Rathe nicht einerley Meinung. Einige behaupteten, es ſey keine Vexord⸗ nung vorhanden, welche gerade dem Staate die in den Stro⸗ men entſtehenden Inſeln zuerkenne, und nach der Billigkeit muͤßte man ſie den an den Fluß graͤnzenden Eigenthümern zukommen laſſen; Andere ſagten hingegen, die Frage ſey im


