1I. Buch. U. Tit. Von dem Eigenthum. 3
Man machte gleichwohl einen Unterſchied zwiſchen noth⸗ wendigen, nuͤtzlichen, und bloß zum Vergnügen gemachten Koſten; die nothwendigen mußte man immer zurückerſtatten, ſo wie auch die nützlichen, wenigſtens in ſo ferne der Werth der fremden Sache wirklich dadurch erhöhet wurde; in An⸗ ſehung der Koſten hingegen, die zum bloßen Vergnügen ver— wendet worden, erlaubte man dem Beſitzer, den Gegenſtand derſelben wegzunehmen, wenn dieſe Wegnahme ohne Beſchaͤ⸗ digung der Sache ſelbſt Statt haben konnte. S. die TT. 38. und 39. de hared. pet. Vinnius und Serres ad tit.
inst. de rer. div. Rouseaud, jurispr. civ. v. impenes.
Unſer Artikel hat in dieſem Puncte einen andern Gang angenommen: ſeiner Verfügung gemäß hängt das Los des Beſitzers davon ab, ob der Eigenthuͤmer die Pflanzungen und Gebaͤnde weggeſchafft haben, oder behalten will, nur den Fall ausgenommen, wo der Beſitzer ſolche in gutem Glauben, und in der Meinung angelegt hat, daß er Eigen⸗ thümer des Grund und Bodens ſey. Dieſer Gang hat wirk⸗ lich den Vertheil, daß er einfach iſt; vielleicht hatte aber die alte Jurisprudenz mehr Billigkeits⸗Gründe für ſich.
Art. 556.„Anſchwemmungen und Zuwüchſe, die nach „und nach und unmerklich an Grundſtücken ſich bilden, „welche an einen Fluß oder Strom angränzen, heißen „Alluvion.“
„Die Alluvion nützt dem angrenzenden Eigenthümer, der „Fluß oder Strom, wovon die Rede iſt, ſey ſchiffbar, flöß⸗ „bar oder nicht, unter der Bedingung, daß im erſten Falle „der zum Fußſteige und Leinpfade gehörige Raum nach Vor⸗ „ſchriſt der Verordnungen frey gelaſſen werde.
Dieſe Eutſcheidung hat ihre Quelle im Naturrechte, nach welchem derjenige, der durch einen Gegenſtand Scha⸗ den leidet, auch den Vortheil daraus zieht, commoda eum Seſuuntur, quem sequuntur incommoda. Man hatte
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