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34 1I. Buch. 1l. Tit. Von dem Eigenthum.
wenn von einem ganzen Gebäude, das auf dem Boden eines
andern aufgeführt wurde, die Rede iſt; anders verhält es
ſich aber, wenn bey Auffuͤhrung eines Gebaͤudes ein unbe⸗ deutender, und auf einige Fuß ſich hoͤchſtens belaufender Eingriff in das Eigenthum eines andern, und zwar ohne Einſpruch von Seiten des Eigenthuͤmers Statt gehabt hätte; ungerecht wäre es in dieſem Falle, wenn man den Eigen⸗ thuͤmer des Gebäudes anhalten wollte, es nieder zu reißen, und ſein Haus deßwegen unförmlich, zuweilen ſogar unbe— wohnbar zu machen, weil er mit der Schnur nicht richtig abgemeſſen hat. Selbſt das öffentliche Intereſſe geſtattet es nicht, ne aspectus urbis deformetur, und gleichwie im Falle des vorhergehenden Artikels, ein Eigenthuͤmer, der mit frem⸗ den Materialien gebaut hat, die Niederreißung verhindern kann, wenn er den Werth derſelben vergütet, eben ſo und aus dem nehmlichen Grunde muß auch derjenige, der einen bloßen Eingriff in einen fremden Boden ohne Widerſpruch von Seiten des Eigenthümers deſſelben gethan hat, aller fer⸗ nern Verbindlichkeit entledigt ſeyn, wenn er den Werth des Bodens, und den dem Eigenthuͤmer deſſelben dadurch zuge⸗ fuͤgten Schaden erſetzt. Hiebey muß man die Bemerkung nicht außer Acht laſſen, daß man die Polizey-Verordnungen, welche die Vorſichts⸗Maßregeln vorſchreiben, die man zu er⸗ greifen hat, wenn man in Paris einen Bau auffuͤhrt, in den Provinzen nicht befolgt, ja nicht einmahl kennt⸗
Dem F. 27. inst. de rer. div. zufolge erhielt derjenige, der auf fremdem Grund und Boden gepflanzt oder gebaut hatte, wenn er wußte, daß er ihm nicht zugehörte, keine Schad⸗ loshaltung; die franzöſiſche Jurisprudenz hatte aber dieſen ſtrengen Grundſatz nicht angenommen, ſondern der Regel den Vorzug gegeben, nach welcher ſich niemand mit dem Schaden eines andern bereichern ſoll, ſo wie dieß auch ziemlich mit der T. 38. h. de rei vind. übereinſtimmt.


