U. Buch. U. Tit. Von dem Eigenthum. 33
thuͤmer davon nicht berechtigt ſeyn, ſie zu vindiciren? Ich glaube, daß er dieſes Recht hat.
Art. 535.„Sind die Pflanzungen, Gebäude und „Werke von einem Dritten und mit ſeinen Materialien an⸗ „gelegt worden, ſo hat der Eigenthümer des Grund und „Bodens das Recht, entweder ſie einzubehalten, oder den⸗ „jenigen, der ſie gemacht hat, zu nöthigen, daß er ſie „wegnehme.“
„Verlangt der Eigenthuͤmer des Grund und Bodens, „daß die Pflanzungen und Gebände hinweggeſchafft werden, „ſo geſchieht das Hinwegſchaffen auf Koſten desjenigen, der „ſie gemacht hat, und dieſer erhält hiefuͤr keine Entſchädi⸗ „gung; nachdem ſich die Sache verhält, kann er ſogar ver⸗ „urtheilt werden, den Schaden und entbehrten Gewinn für „den Nachtheil, den der Eigenthuͤmer des Bodens erlitten „haben mag, zu erſetzen.“
„Will der Eigenthümer dieſe Pflanzungen und Gebaͤnde „lieber behalten, ſo iſt er den Werth der Materialien und „den Arbeitslohn zu erſetzen verbunden, ohne Rückſicht auf »die mehr oder minder beträchtliche Erhoͤhung, welche der „Boden dadurch an ſeinem Werthe erlangt haben mag⸗ „Wenn indeſſen die Pflanzungen, Gebäude und Werke von „einem dritten Beſitzer angelegt worden ſind, dem zwar das „Eigenthum durch Urtheil abgeſprochen, der aber, als red⸗ „licher Beſitzer, zu keinem Früchtenerſatz verurtheilt worden „iſt, ſo kann der Eigenthümer die Wegraͤumung der gedach⸗ „ten Werke, Pflanzungen und Gebaͤude nicht fordern; er „hat aber die Wahl, entweder den Werth der Materialien „und des Arbeitslohnes, oder eine Summe zu erſetzen, „welche derjenigen gleich kommt, um welche der Boden an „ſeinem Werthe erhoͤht worden iſt.«
In Betreff des erſten Theiles des Artikels bemerke ich, daß ſeine Verfügung dann keine Schwierigkeit darbiethet, Malev. II. 3


