Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1808)
Entstehung
Seite
32
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32 1l. Buch. I. Tit. Von dem Eigenthum.

Vorbehaltlich der Einſchraͤnkungen. Dieſen Zuſatz machte man auf die Bemerkung, daß der Gebrauch des Eigenthums oft durch die Geſetze über die Bergwerke, und durch die Verordnungen über die Wege und Landſtraßen eingeſchraͤnkt werde. Ueber die Bergwerke S. das Geſetz der conſtituiren⸗ den Verſammlung vom 27. Maͤrz 1791.

Art. 553.Bey allen Gebaͤnden, Pflanzungen und Werken, die ſich auf einem Boden oder unter demſelben befinden, tritt die Vermuthung ein, daß ſie der Eigen⸗ thümer'auf ſeine Koſten angelegt hat, und daß ſie ihm 5 zugehören, ſo fern nicht das Gegentheil erwieſen wird; ohne Abbruch des Eigenthums, das ein Dritter an einem unterirdiſchen Baue unter dem Gebaͤude eines andern, oder an jedem andern Theile des Gebaͤudes durch Verjährung erlangt haben, oder noch erwerben mag.

Art. 55g.Der Eigenthuͤmer des Grund und Bodens welcher Gebaͤude, Pflanzungen und Werke mit Materialien, die ihm nicht zugehoͤren, angelegt hat, muß den Werth davon zahlen; den Umſtaͤnden nach kann er zugleich zum Erſatze des Schadens und des entbehrten Gewinns verurtheilt werden; aber der Eigenthümer der Materialien hat kein Recht, ſie hinwegzunehmen.

Dieſer Artikel ſtimmt mit der Entſcheidung des F. 29. inst. de rer. div. und mit dem Geſetze der zwoͤlf Tafeln überein, welches die Hinwegnahme der zu einem Gebaͤude verwendeten Materialien verboth, und denjenigen, der ſich ſolche zugeeignet hatte, bloß zur Zahlung des doppelten Werthes verurtheilte. Die Urſache hievon war, ne adificia rescindi necesse sit. Dieſe Entſcheidung iſt meines Erach⸗ achtens im allgemeinen, und in Anſehung deſſen, was man

gewöhnlich unter Materialien verſteht, gerecht. Geſetzt aber,

jemand hätte eine Saͤule, oder eine Statue, die einem an⸗

dern zugehörte, in ſeine Maner angebracht, ſollte der Eigen⸗