Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1808)
Entstehung
Seite
31
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II. Buch. I. Tit. Von dem Eigenthum. 31

perſönlich zuſtehenden Erwerbungs⸗Titel, ſondern von jedem andern Titel zu verſtehen ſey, der ihn zum Genuſſe der Sache ermaͤchtigen kann; derjenige z. B. der eine Sache in einer Erbſchaft findet, wozu er durch Teſtament, oder als geſetzlicher Erbe des Verſtorbenen gelangt iſt, iſt zum Erſatze der Fruͤchte nur von dem Tage der gegen ihn angeſtellten Vindications⸗Klage anzurechnen verbunden, und braucht nicht zu beweiſen, daß der Perſtorbene ſie auf eine geſetz⸗ liche Weiſe erworben habe, denn die Erbfolge iſt auch ein Titel für ihn.

Zweytes Capitel.

Von dem Zuwachsrechte auf das, was mit der Sache vereinigt, und ihr einverleibt wird.

Art. 551.» Dem Eigenthuͤmer gehört alles, was ſich »mit ſeiner Sache vereinigt und ihr einverleibt wird, nach den Regeln, die hierunten aufgeſtellt werden.«

Erſter Abſchnitn Von dem Zuwachsrechte in Beziehung auf unbewegliche Sachen.

Art. 552. Das Eigenthum am Grund und Boden umfaßt zugleich das Eigenthum'an allem, was oben und unter der Oberflaͤche iſt.«

An und uͤber der Oberfläche kann der Eigenthuͤmer alle Pflanzungen und Gebäude anlegen, die er fuͤr gut findet, mit Vorbehalt der Ausnahmen, die unter dem Titel von den Dienſtbarkeiten oder Grundlaſten feſtgeſetzt ſind.

Unter der Oberfläche kann er Gebäude und Gruben an⸗ legen, wie er es fuͤr gut findet, und aus dieſen Gruben alle Producte ziehen, die ſie ihm darbiethen mögen, vorbe⸗ haltlich der Einſchränkungen, die ſich aus den Geſetzen und Verordnungen über die Bergwerke, und aus den Polizey⸗ Geſetzen und Verordnungen ergeben.