28 II. Buch. Il. Tit. Von dem Eigenthum.
Naturliche Früchte ſind diejenigen, welche die Erde aus eigener Kraft, und ohne Cultur hervorbringt, z. B. Heu, Baumfrüchte.
Induſtrial-Früchte ſind jene, die von Seiten des Menſchen Arbeit erfordern, z. B. die Ernten.
Civil⸗Früchte ſind der Ertrag der beyden andern Gattun⸗ gen, die einem dritten überlaſſen worden, z. B. die Pächte, oder der Nutzen, den man aus einer ihrer Natur nach un⸗ fruchtbaren Sache dadurch zieht, daß man ſie einem andern leiht, oder vermiethet, als der Haus-Zins, Zinſen von Geld.
Alle dieſe Definitionen findet man im erſten Abſchnitte des Titels vom Wießbrauche; beſſer haͤtte man ſie hier an⸗ gebracht, wo zum erſten Mahle Rede davon iſt.
Art. 548.„Früchte, welche keine Sache hervorge⸗ „bracht hat, gehören dem Eigenthuͤmer nur unter „der Verbindlichkeit, die von einem Dritten hierauf ver⸗ „wendeten Koſten der Beſtellung, Arbeit und Ausſaat zu „erſetzen.“
So entſcheiden auch die FT. 36. und 37. de Hared. petit. Dieſe Verfuͤgung leidet jedoch eine Ausnahme in An⸗ ſehung des Nießbrauchers, welcher die Grundſtücke in dem Zuſtande, worin ſie ſich befinden, antritt, und zurückgibt. S. den Art. 575. 8
Art. 549.„Der bloße Beſitzer wird nur dann Eigen⸗ „thümer der Früchte, wenn er ein redlicher Beſitzer iſt; „im entgegengeſetzten Falle iſt er verbunden, die Früchte „mit der Sache dem Eigenthuͤmer, der ſie vindicirt, zuruͤck⸗ „zugeben.“
Art. 550.„Ein redlicher Beſitzer iſt derjenige, der aus „einem Titel, wodurch das Eigenthum uͤbergehen kann, „und deſſen Mängel ihm unbekannt ſind, als Eigenthuͤmer „beſitzt.“


