Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1808)
Entstehung
Seite
27
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U. Buch. 1l. Tit. Von dem Eigenthum. 27

Art. 546.Das Eigenthum an einer Sache, ſie ſey beweglich oder unbeweglich, gibt zugleich ein Recht auf alles, was ſie hervorbringt, und was ſich als Zuwachs durch Natur oder durch Kunſt mit ihr vereiniget.

Dieſes Recht wird das Recht des Fuwachſes ge⸗ nannt.«

Dieß iſt eine allgemeine Regel, die man aber unter den in den folgenden Artikeln enthaltenen Einſchränkungen ver⸗ ſtehen muß.

Erſtes Capitel.

Von dem Zuwachsrechte auf das, was die Sache

hervorbringt.

Art. 547.»Früchte der Erde, die ſie nach dem Laufe der Natur, mit oder ohne hinzu gekommene Bearbeitung hervorbringt;«

Civil⸗Früchte,

Jede Vermehrung des Vieheſtandes durch Befruchtung, gehören dem Eigenthuͤmer kraft des Zuwachsrechtes.

nen, die Dazwiſchenkunft des Geſetzes erfordert hat. Sieht man auf den Gebrauch, ſo weiß man, daß nie gezwungene Verkäufe, die durch Anlegung von Landſtraßen oder das Aligniren der Häuſer verurſacht worden ſind, dem geſetzgebenden Corps vorge⸗ legt wurden; und kaum findet man einige Beyſpiele von ge⸗ zwungenen Verkäufen, welche durch andere Urſachen des öffent⸗ lichen Nutzens veranlaßt worden ſind.

Das Eigenthumsrecht muß fuͤr vollkommen ſicher geſtellt gehal⸗ ten werden ſowohl durch den allgemeinen Grundſatz, den das Geſetz feſtgeſetzt hat, und den es allein nur aͤndern kann, als auch durch die Regelmäßigkeit der Formen, wodurch der öffent⸗ liche und wirkliche Nutzen conſtatirt und der Preis des Gegen⸗ ſtandes beſtimmt wird, velcher zu dieſem Zwecke verwendet werden ſoll.