II. Buch. II. Tit. Von dem Eigenthum. 25
Geſetzes ſtatt haben könne. Dieſer Zuſatz, unerachtet einige Mitglieder ihn unterſtützten, wurde verworfen, weil der Fall möglich iſt, daß, des öffentlichen Nutzens wegen, das Eigen⸗ thum einer Privat-Perſon zu einer Zeit angegriffen werden muͤßte, wo das Geſetzgebungs⸗Corps nicht verſammelt waͤre; ohnehin, ſagte man, iſt man bis jetzt von dem von der con⸗ ſtituirenden Verſammlung feſtgeſetzten Grundſatze nicht abge⸗ wichen, und hat immer die Abtretung durch ein Geſetz auto⸗ riſiren laſſen; wollte man alſo jetzt dieſe Bedingung in den Artikel einrücken, ſo wuͤrde man in die Gerechtigkeit der Re⸗ gierung Mißtrauen ſetzen; hätte aber die Nation das Unglück, einſtens unter einer gewaltthätigen und despotiſchen Regierung zu ſeufzen, ſo würden einige Worte mehr, wenn ſie ſchun dem Geſetze eingerückt wären, nicht hinreichen, das Eigenthum der Buͤrger ſicher zu ſtellen.
Auch ſchlug man vor, die Worte: oͤffentlicher Wusen, beſtimmt zu erktaͤren, um den hierüber zuweilen entſtandenen Schwierigkeiten vorzubeugen; man bemerkte dagegen, daß es unmöglich ſey, alle Fälle vorauszuſehen, und daß man folglich bloß eine allgemeine Regel aufſtellen könne.
Unmittelbar nach dieſem Artikel hatte man noch einen andern vorgeſchlagen, des Inhalts, daß in einem ſehr drin— genden Nothfalle die Regierung befugt ſeyn ſollte, das Ei⸗ genthum einer Privat-Perſon gegen Entſchaͤdigung in Beſitz zu nehmen.
Man ſagte: der Ausdruck: Nothfall, deſſen Sinn man nicht genau beſtimmen könnte, dürfte leicht zu Local-Miß⸗ braͤuchen Anlaß geben, und ſo wurde der Artikel ausgeſtrichen⸗ Wahrſcheinlich wird indeſſen Niemand daran zweifeln, daß die Regierung, im Falle eines Krieges, oder einer Feuers⸗ brunſt, zur Vertheidigung der Nation, oder um einer Feuers⸗ brunſt Einhalt zu thun, das Recht habe, nicht nur Privat⸗ Eigenthum in Beſitz zu nehmen, ſondern auch die Geſtalt


