24 n. Buch. II. Tit. Von dem Eigenthum
Das Eigenthum iſt es, welches unſer eigenes Daſeyn be⸗ lebt, erweitert, vergrößert hat; um ſeinetwillen hat der Kunſi⸗ fleiß des Menſchen, dieſer Geiſt von Bewegung und Leben, der alles belebt, ſich auf die Meere gewagt, und unter den verſchiedenen Himmelsſtrichen alle Quellen von Reichthum und Macht geöffnet.
um jedoch in den Geiſt aller der trefflichen Grundlehren einzudringen, die in dieſer Rede enthalten ſind, muß man ſie ſelbſt zur Hand nehmen⸗
Art. 544.»Eigenthum iſt das Recht, eine Sache auf „die unumſchränkteſte Weiſe zu benutzen, und daruͤber zu „ſchalten, vorausgeſetzt, daß man nur keinen durch Geſetze „oder Verordnungen unterſagten Gebrauch davon mache.«
Dieſer Artikel iſt die Ueberſetzung der Definitivn des Ei⸗ genthumes, die das romiſche Recht aufſtellt. Pominium, ſagt die T. 21 Cod. Mandati est jus utendi, et abutendi re sud huatenus juris ratio patitur. Das Wort: abuti bedeutet hier nicht mißbrauchen, wie man dieß gewöhnlich glaubt, ſondern völlig über eine Sache bis zu ihrer Aufzehrung dis⸗ poniren, im Gegenſatze des Wortes uti, welches bloß die Be⸗ fugniß bezeichnet, zu gebrauchen, Salvd rerum substantid.
Jemand trug auf die Ausſtreichung des Wortes: Ver⸗ ordnungen an, indem das Recht ſeine Sache zu benutzen, nicht durch bloße Verordnungen eingeſchraͤnkt werden könne. Man antwortete aber, der Gebrauch des Eigenthums ſey nicht nur den Geſetzen, ſondern auch den Polizey-Verord⸗ nungen untergeordnet, und die Staats-Verfaſſung verleihe dem Oberhaupte des Staates das Recht, Verordnungen zu machen.
Art. 545.»Niemand kann gezwungen werden, ſein Ei⸗ „genthum abzutreten, es ſey dann um des öffentlichen Nut⸗ „zens willen, und vermittelſt einer gerechten und vorlaͤufigen „Entſchädigung.“
Das Tribunat that den Vorſchlag, dieſem Artikel hinzu⸗ zuſetzen, daß die gezwungene Abtretung nur Kraft eines
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