22 11. Buch. II. Tit. Von dem Eigenthum.
Abfaſſung des Artikels an eine größere Genauigkeit binden zu müſſen.
Art. 540.„Zu dem Staats⸗Eigenthume gehören ferner „die Thore, Mauern, Gräben, Waͤlle der Waffenplätze(der „als places de guerre bezeichneten Drte) und der Feſtun⸗
Art. 5g1.„Eben ſo verhält es ſich mit dem Grunde „und Boden der Feſtungswerke und Walle an denjenigen „Orten, die keine Waffenplätze(places de guerre) mehr ſind⸗ „Sie gehoͤren dem Staate, wenn ſie nicht guͤltig veräußert „worden ſind, oder das Eigenthum wider ihn nicht ver⸗ „jähtt iſt.
Hier bemerke man den Unterſchied, den dieſer Artikel zwi⸗ ſchen den Mauren und Waͤllen der ehemahligen, ſeitdem ver⸗ laſſenen Waffenplaͤtze und jenen der noch wirklich beſtehenden Waffenplätze aufſtellt. Die Erſtern ſind der Verjaͤhrung un⸗ terworfen, nicht aber die Letztern⸗
Art. 542.„Gemeinde⸗Guͤter ſind diejenigen, an deren „Eigenthum oder Ertrag die Einwohner einer oder mehrerer „Gemeinden ein erworbenes Recht haben.«
Art. 543.„Un den Gütern kann man entweder ein „Eigenthumsrecht, oder ein bloßes Nutzungsrecht, oder bloße „Grundgerechtigkeiten haben.“
3 p„ e Von dem Eigenthume⸗ (Deeretirt den 26. Januar 1804. Promulgirt den 6. Februar.) (S. über dieſen Titel den Tit. 1 des B. q1 der Pandecten und
hauptſächlich den vortrefflichen Tit. 1 des B. 2 der In⸗
ſtitutionen.)
Die beſte Einleitung zu dieſem Titel liefert die ſchoͤne Rede, die Herr Portalis bey deſſen Vorlegung vor dem Ge⸗ ſetzggebung s⸗Corps gehalten hat.


