n. Buch. l. Tit. Von der Eintheilung der Güter. 21
ßige Erben geſtorben war, unterſchied man von jenen, die nie einen bekannten Eigenthümer gehabt hatten, und noch nicht angebaut worden waren. Güter der erſten Gattung wurden dem Ober⸗Gerichts-Herrn zuerkannt. Loiseau, des seigneuries, ch. 12. n. 122. Barquet, v. justice, ch. 21. et 33. Serres, ad F. 46. inst. de rer. div.
Die Abſchaffung der Lehns-Verfaſſung zog nothwendig die Folge nach ſich, daß man dasjenige dem Staate zuer⸗ kannte, was die Gerichts- und Lehns-Herren ſich vormahls beylegten, und dieß ſcheint in Hinſicht der Guͤter, wozu kein Erbe vorhanden iſt, oder die ein Eigenthuͤmer Preis gegeben hat, allerdings gerecht; in den roͤmiſchen Geſetzen gibt es ſchon Beyſpiele hievon. Was aber die Guͤter betrifft, die von undenklichen Zeiten her von Niemanden beſeſſen, oder bebauet worden ſind, vermuthlich weil ſie zum Anbaue nicht ge⸗ eignet waren, in Hinſicht dieſer iſt das Recht des Staates ſo ganz klar nicht; wenigſtens ſcheint es der Natur ange⸗ meſſen, daß, wenn ein Kühnerer, durch eigenen Kunſtfleiß ſich mehr auszeichnender Bauer ſie in Stand ſetzen will, das Eigenthum daran ihm nicht beſtritten werden könne. Aller⸗ dings waͤre dieß der Fall der alten Regel, quod nullius est, it primo occupanti. Mit welchem Rechte koͤnnte auch wohl der Staat ſelbſt ihm dieſes Eigenthum ſtreitig machen? Ge⸗ wiß nicht in Kraft eines Lehnsherrlichen Rechtes, denn die Lehns⸗Verfaſſung iſt doch für ihn eben ſo wohl, als für Privat⸗Perſonen abgeſchafft; auch nicht als Eigenthümer des verlaſſenen Grundſtückes, denn in dieſem Falle müßte man vorausſetzen, daß dem Souverain eine Art von allgemeinem Eigenthume über alle Grundſtücke Frankreichs zukomme, was man doch nie als wahr angenommen hat, und der Art. 538 verleiht ihm ſelbſt dieſes Eigenthums-Recht nur an jenen Theilen des Gebiethes, die kein Privat⸗Eigenthum werden können.
Dergleichen Fälle mögen indeſſen wohl ſo ſelten ſeyn, daß man Zweifels ohne nicht geglaubt haben mag, ſich bey der


