„ o 4. Buch 1. Tit. Von der Eintheilung der Guter.
Art. 538.„Als Zugehöre des Staats⸗Eigenthums „werden betrachtet die Wege, Land⸗ und andere Straßen, „welche der Staat unterhält, Flüſſe und andere Wäſſer, die „ſchiffvar oder floßbar ſind, die Ufer und Seekuͤſten mit ih⸗ „rem Anwuchſe, die Häfen, Buchten und Rheden, und uͤber⸗ „haupt alle Theile des franzöſiſchen Gebiethes, die kein Pri⸗ „vat⸗Eigenthum ſeyn koͤnnen.«
Dieſer Artikel, ſo wie er zuerſt abgefaßt war, ſchien alle offentliche Wege, öffentliche Straßen und Plätze zum Staats⸗ Eigenthume zu rechnen⸗ Hieruͤber bemerkte man, daß zu die⸗ ſem Eigenthume doch nur diejenigen Land- und andere Stra⸗ ßen und Plätze gehörten, die auf Koſten des Staates unter⸗ halten wuͤrden, dagegen die Nachbar⸗Wege das Eigenthum der Gemeinden ſeyen, denen ſie zur wechſelſeitigen Communica⸗ tion dienten, und wovon ſie auch unterhalten werden müß⸗ ten; daß die Straßen und Wege, mit Ausnahme jedoch der großen Landſtraßen, zur nehmlichen Categorie gehörten, gleich wie dieß immer die Meinung des Staats⸗Rathes geweſen ſey, und auch das Geſetz vom 11. Frimaire 7 J. entſchieden habe. Dieſen Bemerkungen gemäß wurden nun auch bloß die Wege, Land- und andere Straßen, die der Staat unter⸗ hält, als Zugehör des Staats⸗ Eigenthums anerkannt, und der Artikel wurde daher auch ſo abgefaßt, wie er wirk⸗ lich iſt.
Art. 539.„Alle ledige und herrenloſe Guͤter, Güter „derjenigen, welche ohne Erben geſtorben ſind, oder deren „Erbſchaſten niemand angenommen hat, gehdren zum Staats⸗ „Eigenthume.«
Nach dem römiſchen Rechte wurde alles, was Niemanden zugehörte, Eigenthum desjenigen, der es zuerſt occupirte, F. 12. inst. de res div. und unſtreitig iſt dieſe Regel die natür⸗ lichſte und gerechteſte. Die Lehns-Verfaſſung ſtieß indeſſen dieſen Grundſatz um⸗ Güter, die herrenlos waren, weil der Eigenthümer, ohne darüber zu disponiren, und ohne rechtmé⸗


