3 II. Buch. 1. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter. 19
Dhites Capitel. Von den Gütern in Beziehung auf ihre Beſitzer.
Art. 537.„Privat⸗Perſonen haben das Recht über die „Gliter, die ihnen zugehoͤren, frey zu verordnen, unter den „Einſchränkungen, welche durch die Geſetze feſtgeſetzt ſind.“
„Gliter, welcher keiner Privat-Perſon zugehören, werben „nur nach den Formen, und unter Beobachtung der Regeln, „die ihnen eigen ſind, verwaltet, und können nur nach dieſen
„veraͤußert werden.«
Anfangs war dieſer Artikel ſo abgefaßt, daß man nur drey Claſſen von Eigenthümern anerkannte, nehmlich Privat— Perſonen, den Staat, und die Gemeinden; dieß veranlaßte, daß die Frage, die man beym Art. 516 ſchon zur Sprache gebracht hatte, wieder erneuert wurde; um nun der Entſchei⸗ dung über das Eigenthum der Gäter, die von oͤffentlichen Anſtalten beſeſſen werden, nicht vorzugreifen, kam man über— ein, im zweyten Theile des Artikels ſchlechthin zu ſagen: Guͤter, welche keiner Privat-Perſon zugehoren. S. die Anmerk. zum Art. 316.
In Betreff dieſer öffentlichen Anſtalten, Collegien und Corporationen, iſt es nicht undienlich zu bemerken, daß deren keine in Frankreich, ohne ein ausdrückliches Geſetz, das ehemahls bey den Parlamenten unterſucht, und in ihre Regiſter eingetragen wurde, errichtet werden können, und dieſes ſtimmt mit der L. 1. F. quod cujusq. univ. überein, worin es heißt: Collegium habere non con ceditur, nisi Senatus consultis atyue constitutionibus principum con- Rrmatum.
Corporationen, die einmahl autoriſirt ſind, koͤnnen jedoch, ohne Erlaubniß des Geſetzgebungs-Corps, weder Güter durch Ankauf oder Schenkung erwerben, noch ihre Immobilien ver⸗ aàͤußern. Die Verwaltung ihrer Güter iſt dirch beſondere Geſetze beſtimmt, die hier anzuführen zu weitlaͤuftig ſeyn würde.


