18 n. Buch. I. Tit. Von der Eintheilung der Güter.
aber, die Leichtigkeit oder Beſchwerniß eine bewegliche Sa⸗ che aus einem Gebäude herauszunehmen, ſey nicht das Ein⸗ zige, worauf man zu ſehen habe, um ihre Natur zu beſtim⸗ men; auch darauf muͤſſe man Rückſicht nehmen, wozu der Eigenthümer die Sache beſtimmt habe, und aus dieſem Grun⸗ dew ürde das zum Ackerbau beſtimmte Vieh, und die in beſondern Niſchen aufgeſtellten Statuen, die doch viel leichter als Spie⸗ gel anders wohin gebracht werden könnten, nichts deſtoweni⸗ ger zu den Immobilien gezaͤhlt. Aus dieſen Gründen wurde nun der Artikel angenommen; um ſich jedoch zu verſichern, daß die Spiegel irgendwo angebracht worden ſeyen, um be⸗ ſtuͤndig da zu bleiben, fügte man die Bedingung hinzu, daß die Bekleidung, worauf ſie befeſtigt ſind, mit dem Tafelwerk ein Ganzes ausmachen müſſe, und dieſe Bedingung ſetzte man in den Art. 525.
Der Art. 533 kann inzwiſchen zu einer Bemerkung An⸗ laß geben; es heißt darin, daß das Wort: Mobilien, wenn es allein, ohne weitern Zuſatz, oder nähere Beſtimmung, in geſetzlichen Verfügungen, oder in der Verordnung eines Men⸗ ſchen vorkommt, ſich nicht auf Baarſchaſten ꝛc. erſtrecke. Dieß iſt im Allgemeinen, und ſo wie das Wort gewoͤhnlich grbraucht wird, richtig. Würde inzwiſchen das Wort: Wo⸗ vilien, im Gegenſatze zu dem Worte: Immobilien gebraucht, z. B. wenn ein Erblaſſer dem Johann ſeine Mobilien, und dem Peter ſeine Immobilien vermachte, wenn er ſogar ſagte: ich vermache alle meine Wobilien, ohne den Ort, wo ſie
ſich befinden, zu beſtimmen, dann wäre zuverlaͤßig alles, was nur beweglich iſt, unter dem Vermächtniſſe eben ſo begriffen,
als wenn er ſich der Ausdrücke: Bewegliche Göter, Wo⸗ viliar-Vermogen, oder MWobiliar-Habſeligkeiten bedient härte, wovon im Art. 335 die Rede iſt. S. hierüber verſchie⸗ dene Fälle bey Lapeyrère lett. M. n. 21. ſo wie die dort angeführten Rechts⸗ Lehrer,
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