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II. Vuch. J. Tit. Von der Eintheilung der Güter. 17
„Gemählden, die ſich auf den Galerien oder in beſondern „Zimmern vorfinden mögen.«
„Eben ſo verhält es ſich mit den Porzellanen. Nur „die ſind unter der Benennung: Meubles meublans begrif⸗ »fen, welche einen Theil der Verzierung eines Wohnzim⸗ „mers ausmachen.“
Art. 335.» Die Ausdrücke: biens meubles, mobilier, „oder eßfets mobiliers(bewegliche Guͤter, Mobiliar- Ver⸗ »moͤgen oder Mobiliar⸗Pffecten, Mobiliar⸗Sabſeligkei⸗ »ten) begreifen uͤberhaupt alles, was nach den hier oben »feſtgeſetzten Regeln für bewegliches Gut angeſehen wird.“
„Der Verkauf oder die Schenkung eines meublirten Hau⸗ „ſes, eines Hauſes mit dem Hausgeräthe,(d'une maison „meublée) erſtreckt ſich nur auf meubles meublans.«
Art. 536.»Der Verkauf oder die Schenkung eines „Hauſes mit allem, was ſich darin befindet, erſtreckt ſich „nicht auf die Baarſchaften, die Activ-Forderungen, noch „auf andere Gerechtſame, wovdn die Urkunden in dem Hau⸗ „ſe aufbewahrt ſeyn mögen; alle uͤbrigen Mobiliar-Effecten ſind darunter begriffen.“
In allen dieſen Artikeln hat man den Worten ihre ge⸗ wöhnliche Bedeutung beygelegt, und es iſt einleuchtend, daß man hiebey keine andere Regel, als den Sprachgebrauch zu Rathe ziehen, und in den römiſchen, in einer fremden Spra⸗ che geſchriebenen Geſetzen den Sinn nicht aufſuchen konnte, den die Ansdrücke der Unſrigen haben muſſen.
Eine einzige Verfügung, jene nehmlich, die ſich auf die Spiegel bezieht, erregte einige Schwierigkeiten. Einige Glie— der des Rathes waren der Meinung, man muͤſſe ſie immer zu den Mobilien zählen, weil man ſie aus der Bekleidung, worin ſie ruhen, leicht herausnehmen könne, ohne die un⸗ bewegliche Sache dadurch zu beſchaͤdigen. Man antwortete
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