16 I. Buch. 11. Tit. Von der Eintheilung der Güter.
zu den Immobilien gehören; unſer Artikel macht indeſſen kei⸗ nen Unterſchied⸗
Art. 532. Materialien, welche von einem abgetragenen „Gebaͤude herrühren, ſo wie diejenigen, welche zuſammen ge— „bracht worden, um ein neues zu errichten, ſind bewegliche „Guͤter, bis ſie von dem Arbeiter an einem Baue wirklich „gebraucht werden.«
Der erſte Theil des Artikels ſtimmt mit der T. 17. h de Act. empt. nicht überein, die doch nach dem Zeugniſſe des Chopin und Rousseaud, n. 5. in der Praxis befolgt wurde. Meines Er⸗ achtens aber iſt die Verfügung des Artikels ganz gerecht; nur bemerke ich dabey, daß er bloß von Materialien eines
abgetragenen Gebäudes, nicht aber von Statuen und ſon⸗ ſtigen Verzierungen ſpricht, wovon beym Art. 525 die Re⸗ de war.
Art.§33.„Das Wort: Meubles,(Mobilien) wenn es
„„allein, ohne weitern Zuſatz oder nähere Beſtimmung, in ge⸗ „ſetzlichen Verfügungen, oder in der Verordnung eines Men⸗. „ſchen vorkommt, erſtreckt ſich nicht auf Baarſchaften, Edel⸗ „ſteine, Activ-Forderungen, Bücher, Medaillen, wiſſenſchaft⸗ „liche, Kunſt- oder Handwerks-Geräthe, Leinwand, die zum „Leibe gehört, Pferde, Equipage, Waffen, Getreide, Weine, „Futterkräͤnter und andere Nahrungsmittel. Was einen Hand⸗ „lungs⸗Gegenſtand ausmacht, iſt gleichfalls unter dieſem „Worte nicht begriffen.
Art.§534.„ Die Worte: Meubles meublans, bezeichnen
„nur diejenigen Mobilien, die zum Gebrauche in den Wohn— „zimmern oder zu ihrer Verzierung beſtimmt ſind, als Tape⸗ „zereyen, Bettzeug, Stühle, Spiegel, Wanduhren, Tiſche, „Porzellane und andere Gegenſtände dieſer Art.«
„Gemählde und Statuen, welche einen Theil der Meu⸗ „beln eines Wohnzimmers ausmachen, ſind gleichfalls unter „dieſem Ausdrucke begriffen, nicht aber Sammlungen von


