1I. Buch. 1. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter. 15
„Dem Glaͤubiger iſt es deſſen ungeachtet erlaubt, die „Clauſeln und Bedingungen der Wiederlöſe feſtzuſetzen.“
„Es iſt ihm gleichfalls erlaubt, ſich auszubedingen, daß „die Rente nicht eher gelöſt werden ſoll, als nach einer ge⸗ „wiſſen Zeitfriſt, die jedoch niemahls über dreyßig Jahre hin⸗ „ausgehen darf. Jeder dieſer Verfügung zuwider laufende „Vertrag iſt ungültig«
Am Ende dieſes Buches werde ich die Beweggründe dieſes Art. erklären.
Art. 531.„Nachen, Kaͤhne, oder Schiffe(kleine und große „Fahrzeuge), Mühlen und Baͤder auf Schiffen, und überhaupt „alle Hammer- und andere Werke(usines), die nicht durch „Pfeiler befeſtiget ſind, und keinen Theil des Hauſes aus⸗ „machen, ſind bewegliche Güter: die Arreſtirung einiger „dieſer Gegenſtaͤnde kann jedoch, ihrer Wichtigkeit halber, „beſondern Formen unterworfen werden, wie dieß in dem Ge⸗ „ſetzbuche über das rechtliche Verfahren in Civil-Sachen er— „klaͤrt werden ſoll.«*)
S. den Art. 519.
Kleine Fahrzeuge, womit man über Flüſſe ſetzt, wurden wegen ihrer Beſtimmung zu einem immerwährenden Gebrau⸗ che zu den Immobilien gerechnet, und ſo war auch Rous- seaud, V. Meubles n. 12. der Meinung, daß aus dem nehm⸗ lichen Grunde die Nachen der Wäſcherinnen an der Seine
bard, der dem Herrn Campenas mehrere Grundrenten, die er von Andern zu empfangen hatte, verkauft, und dabey die Verbindlichkeit uͤbernommen hatte, ſie auf das Schloß des An⸗ käufers bringen zu laſſen, nachher aber ſich zur Wiederloͤſe der⸗ ſelben anboth, hiezu nicht zugelaſſen werden könne, und der Caſſa⸗ tions⸗Hof verwarf am 24. Maͤrz 1806 das gegen dieſes Urtheil eingelegte Caſſations⸗Geſuch. Journ. d. Aud. ete. 1806. p. 33 ½. ſ B.
*) Art. 620 u. f. des Geſetzbuches ü. d. r. V. in C. S. B.


