14 U. Buch. 1. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter.
Unſer Artikel ſagt inzwiſchen das Gegentheil, und macht zwiſchen dem Antheile und einer Actie keinen Unterſchied, zuverlaͤßig in der Abſicht, den Handel zu begünſtigen, und die Veränderungen des Eigenthumes zu erleichtern. Er ſetzt hinzu, daß dieſe Actien oder Antheile in Ruͤckſicht eines jeden Aſſociirten beweglich bleiben, ſo lange die Geſellſchaft dauert, denn ſobald ſie aufgelöſt iſt, iſt das Recht, das jedem Aſſo⸗ ciirten an den der Geſellſchaft zugehörigen Immobilien zu⸗ ſteht, doch allerdings eine Immobiliar⸗Klage. Noch viel unbe⸗ zweifelter iſt die Klage immobiliar, die dritten Perſonen gegen ſolche Immobilien ſelbſt noch während der Dauer der Geſell⸗ chaft zuſtehen mag.
Der dritte Gegenſtand dieſes Artikels, de Renten nehn⸗ lich, ſowohl auf den Staat, als auf Privat⸗Perſonen, wur⸗ de faſt in allen Provinzen, die ihre eigene Gewohnheitsrechte hatten, zu den Immobilien gerechnet; in den Provinzen hingegen, wo das römiſche Recht galt, zählte man ſie zur Claſſe der Mobilien; nur nahm man in einigen Parlamentk⸗ Bezirken diejenigen Renten aus, die auf dem Stadthauſe von Paris hafteten. S. Catellan und Vedel, liv. 4 Lapeyréère, lett. R. n. 87. Sehr wohl hat unſer Artikel in dieſer Materie eine einförmige Regel feſtgeſetzt.
(Art. 530, decretirt den 21. März 180 4. Promulgirt den 5r. des nehmlichen Monats.)
Art. 530.„Jede Erbente iſt weſentlich lösbar, die als „Kauſpreis eines liegenden Gutes, oder bey dem Uebertrage „eines Immobiliar⸗Stuͤckes, der aus einem laͤſtigen oder wohl— „thaͤtigen Titel geſchehen, als deſſen Bedingung für immer „zugeſagt worden iſt.*)
*) Daß die Befugniß, eine Erbrente einzulöſen, nach dem vorlie⸗ genden Artikel nur dem Schuldner der Rente zuſtehe, bedarf beynahe keiner Erinnetung. Aus dieſem Grunde entſchied der Appellations⸗Hoſ von Agen am1 Nivoſe 13. J., daß Herr Lom⸗


