Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1808)
Entstehung
Seite
10
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10 1l. Buch. I. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter.

Gegenſtände, die er aufzaͤhlt, unbeweglich ſind, nehmlich daß der Eigenthuͤmer ſie zum Gebrauche und zur Benutzung ſeines Grundſtückes auf demſelben angebracht habe, daher entſtanden iſt, weil jemand verlangte, der Artikel möchte ſo abgefaßt werden, daß es nicht den Anſchein hätte, als wenn die Keſſel und Brennkolben der Diſtillirer fuͤr unbeweglich gehalten werden ſollten;

2) Daß man ſich wohl hätte enthalten konnen, von dem zum Ackerbau beſtimmten Viehe zum zweyten Mahle Erwaͤh⸗ nung zu thun;

3) Daß man in Hinſicht der Tauben, Fiſche und Ka⸗ ninchen auf die Eigenſchaft genau Acht haben muß, die unſer Artikel ihnen beylegt; denn Haus⸗Tauben, Haus⸗ Kaninchen, Fiſche, die man in einem Behälter aufbewahrt, werden nicht fuͤr unbeweglich gehalten. Ricard, sur la eoit de Paris, at. 91.

Art. 525.Von einem Eigenthümer wird vermuthet, daß er die Mobiliar-Effecten mit ſeinem Grundſtuͤcke in Verbindung geſetzt hat, damit ſie bey demſelben für beſtän⸗ dig bleiben, wenn ſie mit Kalk, Gypskalk oder Cement daran befeſtigt ſind, oder nicht weggenommen werden kon⸗ nen, ohne daß man entweder ſie ſelbſt, oder den Theil des Grundſtückes, woran ſie befeſtiget ſind, breche oder beſchädige.

Man nimmt an, daß die Spiegel in einem Zimmer an gebracht ſeyen, um an ihrem Orte für beſtändig zu bleiben⸗ wenn die Bekleidung, worauf ſie befeſtiget ſind, mit dem Tafelwerk ein Ganzes ausmacht.

Ein gleiches gilt von Mahlereyen und andern Verzie⸗ rungen.

Statuen werden zu dem unbeweglichen Vermögen ge⸗ rechnet, wenn ſie in einer Bilderblende(Niſche) aufgeſtellt ſind, die beſonders dafür angebracht iſt, um ſie aufzuneh⸗ men, obgleich ſie übrigens ohne Verletzung oder Beſchädi⸗ gung weggenommen werden können.

Dieſer Artikel iſt großen Theils aus den Art. 90 des Gewohnheits-Rechtes von Paris hergenommen. Vor ihm

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